Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Arbeit überhaupt einen Wert haben sollte, so ist er von höchst vergäng- 
licher Natur; keinesfalls kann er die Geltungszeit der zum Tode verurteil- 
ten Militärstrafgerichtsordnung überdauern. Der Verfasser glaubt allerdings 
dadurch, daß er den „Entwicklungsgang der Organe der Militärstrafgerichts- 
barkeit im Zusammenhang vom Ende des Mittelalters bis zur Neuzeit“ nieder- 
gelegt hat (! ?), die weitere Entwicklung voraussehen und fördern zu können. 
Wir können diesen Glauben nicht teilen. Caro. 
Bastgen, Die römische Frage. Dokumente und Stimmen. I. Bd. 
1914, XIII 4 467; II. Bd. 1918, XXVI-- 864, III. Bd. 1919, XII + 2568. 
Freiburg i. B., Herdersche Verlagsbuchhandlung. 
Einer dankenswerten Anregung ERZBERGERS folgend, hat BASTGEN die 
ungeheure Aufgabe übernommen, in verhältnismäßig kurzer Zeit die wich- 
tigsten Dokumente und Stimmen zur römischen Frage von den Zeiten der 
Longobarden über die donatio Pippini bis zum Weltkriege in drei umfang- 
reichen Bänden zusammenzustellen. Damit ist zum ersten Male all denen, 
die das so überdus bedeutsame Problem historisch wie juristisch erschöp- 
fend behandeln wollen, das Material in umfassender Weise zur Verfügung 
gestellt. Der Verfasser, der übrigens den einzelnen Zeitabschnitten, in die 
er seine Publikation einteilt, jeweils eine trefllich orientierende sorgfältige 
historische Einleitung vorausschickt und eingehende Quellen- und Literatur- 
nachweise folgen läßt, gibt, soweit das irgend möglich, den Originaltext 
der Dokumente, soweit es sich um andere Sprachen als englisch oder fran- 
zösisch handelt, begleitet von einer mustergültigen Uebersetzung. Er selbst 
beklagt es, daß vielfach, so dort, wo die Archives diplomatiques als Quellen 
gedient haben, ihm selbst nur Uebersetzungen zugänglich gewesen sind. 
So sehr das vom wissenschaftlichen Standpunkt aus zu bedauern ist, so 
sehr dient es doch als Entlastung des Herausgebers. Bedauerlich bleibt, 
daß viele Urkunden Tageszeitungen entnommen sind, in denen ja im all- 
gemeinen auf diplomatisch getreue Wiedergabe kein Gewicht gelegt zu 
werden pflegt. Es wäre dringend zu wünschen, daß BASTGEn, nachdem 
nun die durch den Krieg gesperrte Einreise nach Italien wieder möglich ist, 
in den Archiven Roms diejenigen Staatsurkunden in ihrem Wortlaute fest- 
zustellen suchte, die nur mittelbaren Quellen entnommen sind, um sie dann 
in einem Nachtrage oder auch nur in einer Fachzeitschrift zu publizieren. — 
Uebrigens beschränkt sich der Verfasser, wie sich ja schon aus dem 
Untertitel ergibt, keineswegs auf Staatsdokumente. Vielmehr werden nicht 
nur Stellen aus historischen Schriftstellern (so namentlich für die ältere Zeit), 
Parlamentsberichte, Zeitungsnachrichten, sondern, was besonders wichtig ist, 
auch die Aeußerungen der Völkerrechtsliteratur der meisten Kulturstaaten 
zur römischen Frage in ihrem Wortlaute mitgeteilt. Hier wäre freilich viel 
zu ergänzen — namentlich die italienische Fachwissenschaft ist nicht ge-
	        
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