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durch das Vorhandensein eines volksgewählten Präsidenten in
einer Republik gegeben ist, andrerseits, ließen alle Bedenken, die
gegen die allgemeine, direkte Wahl des Präsidenten bestanden,
überwinden. Die Amtsdauer des Präsidenten wurde nach dem
Vorbild Frankreichs auf 7 Jahre bemessen; von der 4jährigen
Amtsdauer, nach dem Vorbild der Vereinigten Staaten, sah man
ab, weil man dem Volke die allzuhäufige Aufregung einer Präsi-
dentenwahl ersparen wollte. Es muß als ungünstig bezeichnet
werden, daß die Legislaturperiode zeitlich in keinem Zusammen-
hang mit der Amtsperiode des Präsidenten steht. Die Legislatur-
periode für den Reichstag beträgt” 4 Jahre. Hätte man nun un-
abhängig vom Vorbild des Auslandes die Amtsdauer des Reichs-
tagspräsidenten auf 8 Jahre festgesetzt, so würde dieses eine Jahr
Verlängerung der Amtsdauer die Stellung des Präsidenten kaum
monarchischer gestaltet haben. Dagegen wären, nach je 8 Jahren,
Reichstag und Reichspräsident aus derselben Stimmung des Volkes
heraus gewählt worden und damit hätte man manche Konflikts-
möglichkeit zwischen den beiden Organen vermeiden können. Nach
der nunmehr geltenden Ordnung der Dinge wird eine politische
Uebereinstimmung zwischen Reichstag und Reichspräsident, die
aus zeitlich zusammenfallender Wahl herrührt, nur im Falle der
Anwendung des Art. 43? der Reichsverfassung praktisch werden.
Hat nämlich der Reichstag eine Volksabstimmung über die Ab-
setzung des Reichspräsidenten beantragt und hat die Volksabstim-
mung zugunsten des Reichspräsidenten entschieden, so gilt dieser
als neu gewählt (auf 7 Jahre), der Reichstag wird aufgelöst und
ebenfalls neu gewählt (auf 4 Jahre). In der Zusammensetzung
des neuen Reichstags wird dann die gleiche Volksstimmung zum
Ausdruck kommen, die sich bei der Volksabstimmung über den
Reichspräsidenten kundgetan hat.
? Nach Art. 23 RV.
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