Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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durch das Vorhandensein eines volksgewählten Präsidenten in 
einer Republik gegeben ist, andrerseits, ließen alle Bedenken, die 
gegen die allgemeine, direkte Wahl des Präsidenten bestanden, 
überwinden. Die Amtsdauer des Präsidenten wurde nach dem 
Vorbild Frankreichs auf 7 Jahre bemessen; von der 4jährigen 
Amtsdauer, nach dem Vorbild der Vereinigten Staaten, sah man 
ab, weil man dem Volke die allzuhäufige Aufregung einer Präsi- 
dentenwahl ersparen wollte. Es muß als ungünstig bezeichnet 
werden, daß die Legislaturperiode zeitlich in keinem Zusammen- 
hang mit der Amtsperiode des Präsidenten steht. Die Legislatur- 
periode für den Reichstag beträgt” 4 Jahre. Hätte man nun un- 
abhängig vom Vorbild des Auslandes die Amtsdauer des Reichs- 
tagspräsidenten auf 8 Jahre festgesetzt, so würde dieses eine Jahr 
Verlängerung der Amtsdauer die Stellung des Präsidenten kaum 
monarchischer gestaltet haben. Dagegen wären, nach je 8 Jahren, 
Reichstag und Reichspräsident aus derselben Stimmung des Volkes 
heraus gewählt worden und damit hätte man manche Konflikts- 
möglichkeit zwischen den beiden Organen vermeiden können. Nach 
der nunmehr geltenden Ordnung der Dinge wird eine politische 
Uebereinstimmung zwischen Reichstag und Reichspräsident, die 
aus zeitlich zusammenfallender Wahl herrührt, nur im Falle der 
Anwendung des Art. 43? der Reichsverfassung praktisch werden. 
Hat nämlich der Reichstag eine Volksabstimmung über die Ab- 
setzung des Reichspräsidenten beantragt und hat die Volksabstim- 
mung zugunsten des Reichspräsidenten entschieden, so gilt dieser 
als neu gewählt (auf 7 Jahre), der Reichstag wird aufgelöst und 
ebenfalls neu gewählt (auf 4 Jahre). In der Zusammensetzung 
des neuen Reichstags wird dann die gleiche Volksstimmung zum 
Ausdruck kommen, die sich bei der Volksabstimmung über den 
Reichspräsidenten kundgetan hat. 
? Nach Art. 23 RV. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XUI. 1. 2
	        
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