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das jedoch in der Natur der Verhältnisse selbst begründet ist.
Anders im parlamentarisch regierten Staate.e Hier liegt
der Schwerpunkt der Gesetzgebung bei der Vertretung des sou-
veränen Volkes, dem Parlament, die deshalb auch als Legislative
bezeichnet wird, im Gegensatze zur Regierung, der Exekutive
Der eigentliche Gesetzgeber ist hier das Parlameut. Das Staat--
oberhaupt — Monarch oder Präsident — istnicht mehr wesentlich mit-
bestimmender Faktor der Gesetzgebung. sondern nur noch aus-
führendes Organ. Es besitzt auch kein absolutes, sondern nur
noch ein suspensives Veto, das zur nochmaligen Beschlußfassung
des Parlamentes oder auch zur Abstimmung des Volkes hierübe:
führen, nicht aber den schließlichen Erlaß des Gesetzes hindern
kann: das Gesetz kommt zustande durch den Beschluß des
Parlameutes oder den Volksentscheid, je nach der Stellung, di.
das Staatsoberhaupt dazu eingenommen hat. Die spätere
Verkündung des Öesetzes durch das Staatsoberhaupt hat niei !
konstitutive sondern nur deklurative Bedeutung.
b) Die andere wichtige Funktion des Parlamentes ist die Kon-
tr-lle der Regierung hinsichtlich der Ausübung ihrer vollziehenden
Gewalt. Das Volk wili wissen und hat ein Recht darauf, daß ge-
prüft und festgestellt werde, ob die Regierung ihre Machtbefug-
nisse ım Einklange mit der Verfassung und den Landesgesetzen
und auch sonst in maßvoller, gerechter Weise gebraucht. Dieses
Kontrollrecht kann das Volk nicht ın seiner Gesamtheit selbst,
sondern nur durch sein von ihm gewähltes Organ, das Parlament,
ausüben. Hierauf beruht das Petitions-. das Beschwerde- und
das Interpellationsrecht des Parlamentes, das Recht zu parlamen-
tarischer Kritik aller Regierungshandlungen und des Verhaltens
der Staatsbeamten, das Recht zur Untersuchung (.Enquete*) von
angezeigten Mißständen, ferner die Pflicht der llegierung zur
Rechnungslegung über die staatlichen Einnahmen und Ausgaben,
endlich aber auch das Institut der Ministerverantwortlichkeit, das
zum Ausdruck kommt in dem Erfordernisse der Gegenzeichnung
Archiv des öffentlichen Rechts. XLIT. 18