Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Parlamentes getragen ist, wiederum das Parlament die ganze Si- 
tuation. Freilich können und werden, wie die Geschichte zeigt, 
auch hier starke Monarchen oder Präsidenten von hervorragender 
geistiger Bedeutung immer noch einen erheblichen Einfluß auf die 
gesamte Staatsleitung ausüben *”. Doch sind dies nur seltene Aus- 
nahmefälle, die nur in besonders kraftvollen Einzelpersönlichkeiten 
und unter außergewöhnlichen Verhältnissen, wie z. B. im letzten 
Weltkriege, zur Erscheinung kamen, im Systeme selbst aber nicht 
begründet liegen. Gleichwohl hat keine Regierungsform sich so 
schnell und durchgreifend fast über den ganzen Erdkreis verbrei- 
tet und so viele Anhänger gefunden ??, als das parlamentarische 
  
22 Das liegt daran, daß Staatsgewalt und Autorität sich nicht immer 
decken. S. hierüber besonders die Ausführungen PıLory’s in dessen Schrift 
„Autorität und Staatsgewalt“ (1905) und die dafür beigebrachten geschicht- 
lichen Belege, ferner auch dessen Bemerkungen in der Abhandlung „Das 
parlamentarische System“ im Arch. f. Rechts- u, Wirtschaftsphilosophie Bd. 
11, 1917/18, S. 72: „Wie es vorkommen kann, daß in einer konstitutionellen 
Monarchie weder der König noch der Minister, sondern irgend eine Partei 
oder Parteigröße oder auch eine Persönlichkeit des Hofes, ein General oder 
ein Kirchendiener die höchste Autorität im Staate besitzt, so kann es auch 
vorkommen, daß in einem demokratischen Gemeinwesen eine einzige Partei, 
jaeine Einzelperson die Autorität besitzt, die der Volksversammlung kraft 
ihrer legitimen Gewalt zukommt, und so kann auch der parlamentarische 
König in der 'lat trotz Mangels legitimer Gewalt die höchste Autorität in 
sich vereinigen“ ... „Daß es Beispiele von wirksamen parlamentarischen 
Königen gibt, ist ebenso wahr, wie die Tatsache, daß nicht jedem konsti- 
tutionellen Könige die Gabe und das Gut persönlicher Wirksamkeit ver- 
liehen sind“ „Entscheidend für die Natur einer Regierungsform ist aber 
nicht das, was der Einzelne nach seinen besonderen Gaben und nach den 
Umständen und Verhältnissen etwa aus seiner Stellung macht, sondern was 
sie dem Rechte nach ist, und dann ist das konstitutionelle Königtum eine 
Regierungsform der Monarchie, dasparlamentarische aber der Repu- 
blik“ (eine „Spielart der Republik“, S. 75). So auch v. SEYDELin den staats- 
rechtl. und politischen Abhandlungen S. 123. 
23 Als besonders hervorragende Vorkämpfer für das parlamentarische 
System sind aufgetreten der Staatsminister a. D. Dr. DERNBURG und der 
Staatsminister Dr. PREUSS (s. hierüber HAsBAca, Die parlamentarische 
Kabinettsregierung, S. 301 ff.). Ferner ist als solcher zu nennen Professor 
Max WEBER in verchiedenen im Frübjahre 1917 erschienenen Artikeln der 
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