Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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zum Präsidentenamt. Das Mindestalter war von Anfang an 
nach dem Vorbild der Vereinigten Staaten auf 35 Jahre fest- 
gesetzt; an dieser Bestimmung des Entwurfes wurde nichts ge- 
ändert. Dagegen war die Bestimmung, daß nur Personen, die 
seit mindestens 10 Jahren im Besitze der deutschen Staatsangehörig- 
keit sind, zum Reichspräsidenten gewählt werden können, lebhaft 
umstritten. Der PREUSSsche Entwurf hatte diese Bestimmung 
bereits enthalten und der Regierungsentwurf enthielt sie auch 
nach der Beratung im 8. Ausschuß unverändert. Bei der zweiten 
Lesung des Entwurfs in der Nationalversammlung kritisierten die 
Rechtsparteien diese Bestimmung als zu weit gefaßt. Von dieser 
Seite wurde die Forderung aufgestellt, daß nur geborene Deutsche 
zum Amt des Reichspräsidenten wählbar sein sollten. Man wies 
dabei auf die Verfassung der Vereinigten Staaten hin, die nur 
eingeborene Bürger der Vereinigten Staaten, die seit mindestens 
14 Jahren ihren Wohnsitz im Staatsgebiet haben, zum passiven 
Wahlrecht zuläßt. Abgeordnete der demokratischen Partei wandten 
gegen die von den Rechtsparteien vorgeschlagene Fassung ein, 
daß sie, infolge der eigentümlichen gegenwärtigen Lage des 
Deutschen Reiches, ungerechtfertigte Härten mit sich bringen 
würde. Beispielsweise sind Kinder deutscher Eltern, die in den 
abgetretenen Gebietsteilen nach deren Abtretung geboren sind, 
keine geborenen Deutschen. Solche Personen wären vom passiven 
Wahlrecht ein für allemal ausgeschlossen, auch wenn sie die 
deutsche Staatsangehörigkeit wieder erworben haben. Die Ver- 
treter der demokratischen Partei beanstandeten sogar die Fassung 
des Entwurfs als zu eng und führten als Beweis dafür an: Be- 
wohner der abgetretenen Gebietsteile, die nach 2 Jahren für das 
Deutsche Reich optieren können, wären durch die 2 jährige Unter- 
brechung der deutschen Staatsangehörigkeit innerhalb der nächsten 
10 Jahre vom passiven Wahlrecht zum Präsidentenamt ausge- 
schlossen, trotzdem sie ihre vaterländische Gesinnung durch die 
Option tatkräftig bewiesen haben. Dieser Einwurf trifft nicht zu, 
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