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auch selbst für Einführung des parlamentarischen Systems in
Deutschland, a. a. 0. S.122ff., während HasBacH S. 259 fd.
als überzeugter Anhänger der konstitutionellen Monarchie den
entgegengesetzten Standpunkt einnimmt.
Nach PILOTY a. a. O. S. 101 hat das parlamentarische System
folgende Vorzüge:
1. Es besteht in der vollkommensten Uebereinstimmung zwi-
schen dem Willen des Volkes, wie er sich in dem Parlamente
durch die Parteien kundgibt, und der Regierung des Landes.
2. Es bringt die besten Kräfte des Volkes, die staatsmän-
nischen Talente, in den Vordergrund, erzieht sie zur Leitung und
erhebt sie zu Führern des Staates (s. auch a. a. O. 8. 92).
3. Es erhebt das Königtum über die Stufe formaler Gewalt
zur Höhe einer unvergleichlichen politisch-sittlichen Macht.
Sind diese Annahmen begründet?
Zu 1. müssen wir zunächst fragen : worauf beruht der Gegensatz
zwischen Regierung und Volksvertretung? v. BLUME im Handbuch
der Politik 2. Aufl. S. 337 will staatsrechtlich einen solchen Ge-
gensatz überhaupt nicht gelten lassen, da das im Parlament or-
ganisierte Volk im Grunde nichts anderes sei, als der Staat selbst,
und der Monarch und die Regierung ”?% ebenfalls nur den Staat
vertreten. Und doch lebe ein solcher Gegensatz im Volksbewußt-
sein. „Nur handele es sich hierbei nicht um die 'staatsrechtliche
Stellung, sondern um die Bestellung des Parlamentes. Ueberall
gehe dieses, ganz oder wenigstens zum Teil, aus Wahlen hervor,
durch die das Volk, bzw. dessen wahlberechtigter Teil, seinen
5 PıLoTy läßt in seiner Schrift für beide Systeme zwei Verteidiger
aufreten, von denen wohl keiner ganz objektiv spricht. Er selbst ist in
seinem Urteile etwas zurückhaltender, stellt sich aber doch unverkennbar
auf die Seite des Republikaners. Das war allerdings zu einer Zeit, wo über
das parlamentarische System noch wenig geschrieben war. PıLoTyY wollte
wohl den Auftakt zur Diskusion darüber geben.
2° „Regierung* ist hier im subjektiven Sinne verstanden (s. oben
S. 257 Anm. 1).