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Willen zum Ausdruck bringe. Die Zusammensetzung des Parla-
mentes sei also Ausdruck des „Volkswillens“, richtiger des Wil-
lens der Wählerschaft, so wie er sich in einem bestimmten Zeit-
punkte gestaltet hat, und in dieser Hinsicht unterscheide sich das
Parlament allerdings scharf von jeder Regierung, die nicht aus
Volkswahlen hervorgeht, möge sie nun Monarchie oder was immer
sonst sein. Dieser Gegensatz müßte nun eigentlich da wegfallen,
wo das Staatsoberhaupt, wie in den Vereinigten Staaten und jetzt
auch im Deutschen Reiche, gleichfalls durch das Volk oder, wie
in den deutschen Ländern, durch die Volksvertretung selbst ge-
wählt wird. Gleichwohl treten auch hier Regierung und Parla-
ment als Organe ftir verschiedene staatsıechtliche Aufgaben ein-
ander gegenüber und können auch hier in Widerstreit geraten.
Jener Gegensatz und dieser Widerstreit werden nun im parlamen-
tarisch regierten Staate dadurch aufgehoben und gelöst, daß unter
allen Umständen der Wille des Parlamentes die Oberhand behält,
daß die Regierung entweder dem Parlamente nachgeben oder gänz-
lich weichen muß, um einer anderen, dem Parlamente genehmen
Regierung Platz zu machen. Erst dann wird wieder Harmonie
zwischen beiden bestehen, aber nur so lange, als die Regierung
sich dem Parlamente fügt. Kann man aber einen solchen Zustand
erzwungener Uebereinstimmung wirklich noch Harmonie nennen?
MAx V. SEYDEL verneint das mit Recht. Und läßt sich ernstlich
behaupten, daß in allen Fällen, wo ein Ministerium durch die herr-
schende Partei des Parlamentes gestürzt wird, sich hierin immer
auch wirklich der Wille des Volkes kundgebe? Auch dies ist zu
verneinen. Denn die Annahme, daß das Parlament, die Volks-
vertretung, das Volk "d. h. die Gesamtheit der Untertanen selbst
darstelle, beruht lediglich auf einer gesetzlichen Fiktion *". die
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2? S, hierzu RIEKER, Die rechtliche Natur der modernen Volksvertre-
tung, 1883, S. 58, 54: „Diese Fiktion ist nur ein schwacher Nachklang jener
andern, bei der der Widerspruch mit der Wirklichkeit noch viel handgreif-
licher ist, nämlich der Theorie vom „Contrat social“.