— 281 —
jederzeit durch Anrufung des Volksentscheides umgestoßen werden
kann und nur so lange gelten kann, als die Beschlüsse des Parlamentes
tatsächlich der allgemeinen Volksmeinung entsprechen. Haltbar
wäre jene Annahme nur dann, wenn die vom Volke gewählten
Abgeordneten ein imperatives Mandat ausübten d. h. sich le-
diglich nach den Weisungen zu richten hätten, die ihnen von der
Wählerschaft erteilt werden. Gerade dies aber soll bei der mo-
dernen Volksvertretung ausgeschlossen sein: das Parlament.soll
nicht den Willen der verschiedenen Wähler, sondern den Staats-
willen durch seine Beschlüsse zum Ausdruck bringen”. Der
Abgeordnete ist nicht gebundener Delegierter seiner Wählerschaft,
sondern freier Repräsentant des ganzen Volkes oder soll es we-
nigstens sein °® (s. hierzu aber unten S. 299).
Zu 2. Ein sehr beliebtes Argument, welches zugunsten des
Parlamentarismus gebraucht wird, ist, daß nur dieses System die
besten Kräfte der Nation an den Tag bringe und dem Staate die
wahren Führer liefere. So sagt v. BLUME im Handbuch der
Politik 8. 346:
„Die Beamtenlaufbahn mit ihren Prüfungen, ihren Dienstaltersstufen
und ihren Führungslisten vermag dem Staate tüchtige Diener zu liefern
— eine Schule für Staatsmänner ist sie nicht, Denn der Staatsnıann be-
darf des Mutes der e;.grnen Verantwortung und der Fihigkeit, seinen
Willen gegen ernste Wilerstünde zur (teltung zu bringen Eigenschaften,
die im Untergebenenverhältnis, aiso im Benmtenverhältnis,nur unter be-
sonders günstigen Umständen gedeihen. Sie konnen aber zur Entwick-
Inng in der Selbstverwaltung nnd .n parlamentarıscher Täligkeit. Ferner:
ein guter Monarch wird seine kähigkeit, zu regieren, gerade durch die
Auswahl seiner Berater bewähren. Aber nicht jeder Monarch besitzt diese
Fähigkeit; die Gefahr, daß er starke Persönlichkeiten ablehnt, ist bei
einem schwachen Monarchen überaus groß; die parlamentarische Auslese
dagegen bringt mit Notwendigkeit gerade die Führernaturen an die Spitze.“
TEE
?® „Les membres de l’assemblee nationale sontrepresentants de la France
entiere* heißt es in Art. 834 der französischen Verfassung von 1848 und „die
Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes“ in Art. 21 der deutschen
Reichsverfassung von 1919.
9 S. HaseacH a. a. 0, S. 260.