Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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da die Staatsangehörigkeit als nicht unterbrochen angesehen wird. 
Außerdem wurde gegen die Fassung „jeder geborene Deutsche“ 
eingewandt, daß damit auch geborene Deutsche, die ihre deutsche 
Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, zum Reichspräsidenten 
wählbar seien. Die Fassung der diesbezüglichen Bestimmung, 
für die die Abgeordneten der demokratischen Partei eingetreten 
waren, wurde angenommen: „wählbar ist jeder Deutsche, der das 
35. Lebensjahr vollendet hat.“ Auch der naturalisierte Deutsche 
ist demnach zum passiven Wahlrecht für das Amt des Reichs- 
präsidenten zugelassen, ohne daß nach dem Naturalisationsakt 
erst eine Karenzzeit verstreichen müßte. In den Vereinigten 
Staaten ist die Grenze, wie schon erwähnt wurde, beträchtlich 
enger gezogen; in Frankreich und in der Schweiz ist das Mindest- 
alter niedriger, der Kreis der zum passiven Wahlrecht für das 
Präsidentenamt zugelassenen Personen ebensoweit als im Deut- 
schen Reich. Liegt in den beiden letztgenannten Staatswesen in 
der Wahl der Exekutive durch das Parlament eine gewisse Ga- 
rantie dafür, daß die weite Grenzziehung nicht zu Mißbräuchen 
führt, so muß man in Deutschland den Parteileitungen, denen die 
Kandidatenaufstellung für die Präsidentenwahl obliegen wird und 
falls diese in dieser Beziehung versagen, dem Volke selbst genug 
gesundes Urteil zutrauen um die richtige Wahl zu treffen. Das 
Vorbild Frankreichs hatte den Verfassungsausschuß veranlaßt, 
dem Regierungsentwurf unter der Abteilung Uebergangsbestin- 
mungen in Artikel 164 eine Einschränkung hinsichtlich des zum 
Amt des Reichspräsidenten wählbaren Personenkreises einzufügen. 
Es hieß darin: „In den nächsten 15 Jahren können Mitglieder 
der Familien der Landesherren, dıe im Jahre 1918 in einem der 
zum Deutschen Reich gehörigen Länder regiert haben, nicht zum 
Reichspräsidenten gewählt werden.“ Dieser Artikel wurde bei 
der zweiten Beratung des Verfassungsentwurfes in der National- 
versammlung auf Antrag der Linksradikalen dahin erweitert, daß 
kein Mitglied der Familien von Landesherren, die in einem der
	        
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