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da die Staatsangehörigkeit als nicht unterbrochen angesehen wird.
Außerdem wurde gegen die Fassung „jeder geborene Deutsche“
eingewandt, daß damit auch geborene Deutsche, die ihre deutsche
Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, zum Reichspräsidenten
wählbar seien. Die Fassung der diesbezüglichen Bestimmung,
für die die Abgeordneten der demokratischen Partei eingetreten
waren, wurde angenommen: „wählbar ist jeder Deutsche, der das
35. Lebensjahr vollendet hat.“ Auch der naturalisierte Deutsche
ist demnach zum passiven Wahlrecht für das Amt des Reichs-
präsidenten zugelassen, ohne daß nach dem Naturalisationsakt
erst eine Karenzzeit verstreichen müßte. In den Vereinigten
Staaten ist die Grenze, wie schon erwähnt wurde, beträchtlich
enger gezogen; in Frankreich und in der Schweiz ist das Mindest-
alter niedriger, der Kreis der zum passiven Wahlrecht für das
Präsidentenamt zugelassenen Personen ebensoweit als im Deut-
schen Reich. Liegt in den beiden letztgenannten Staatswesen in
der Wahl der Exekutive durch das Parlament eine gewisse Ga-
rantie dafür, daß die weite Grenzziehung nicht zu Mißbräuchen
führt, so muß man in Deutschland den Parteileitungen, denen die
Kandidatenaufstellung für die Präsidentenwahl obliegen wird und
falls diese in dieser Beziehung versagen, dem Volke selbst genug
gesundes Urteil zutrauen um die richtige Wahl zu treffen. Das
Vorbild Frankreichs hatte den Verfassungsausschuß veranlaßt,
dem Regierungsentwurf unter der Abteilung Uebergangsbestin-
mungen in Artikel 164 eine Einschränkung hinsichtlich des zum
Amt des Reichspräsidenten wählbaren Personenkreises einzufügen.
Es hieß darin: „In den nächsten 15 Jahren können Mitglieder
der Familien der Landesherren, dıe im Jahre 1918 in einem der
zum Deutschen Reich gehörigen Länder regiert haben, nicht zum
Reichspräsidenten gewählt werden.“ Dieser Artikel wurde bei
der zweiten Beratung des Verfassungsentwurfes in der National-
versammlung auf Antrag der Linksradikalen dahin erweitert, daß
kein Mitglied der Familien von Landesherren, die in einem der