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König, welcher seine Minister und Regierungsgrundsätze nicht aus
freier Entschließung wechselt, sondern nur weil er sich nach dem
Willen des Parlamentes wechseln muß — dieser Mann ıst kein
Herrscher“. Er ist nur noch ein Scheinkönig, wenn auch äußer-
lich umgeben mit den Attributen und dem Glanze der Krone. Ein
solches Königtum ist innerlich unwahr, mag man ihm noch soviel
sittliche Macht zusprechen. So sagt auch HEINRICH Vv. TREITSCHKE
in seiner Politik 2. Aufl. 2. Bd. S. 161:
„Es handelt sich hier um das Dasein der Monarchie selber. Wenn
es ihr Wesen ausmacht, daß ‚alle Staatsgewalt in dem Monarchen ver-
einigt ist, so ist deutlich, daß ihr Wesen verloren geht, sobald der König
in die Zwangslage gebracht werden kann, seine Räte nach dem Willen
des Parlamentes zu wählen. Die Behauptung, der letzte Zweck der
konstitutionellen Monarchie sei der reine Parlamentarismus nach eng-
lischem Vorbild, eine Parteiregierung der augenblicklichen Mehrheit des
neuen Hauses‘, diese Behauptung widerspricht also dem Begriffe des
monarchischen Staates.
Wir können indessen diese ganze Frage jetzt dahingestellt
sein lassen, da wir es heute in Deutschland nicht mehr mit der
monarchischen Staatsform, sondern nur noch mit der Republik zu
tun haben. Aber auch in dieser bleibt von besonderer Bedeutung
die Frage nach der Stellung des Parlamentes zur Regierung.
8 7. Stellung der Regierung. In der konstitutionellen
Monarchie und der rein repräsentativen Republik steht die „Re-
gierung“, als Gesamtheit der vollziehenden und verwaltenden Staats-
organe, der Volksvertretung, selbständig und mit eigenen Macht-
befugnissen gegenüber. Das Parlament kann auf die Ausübung
dieser Rechtsmacht keinen unmittelbaren Einfluß nehmen, es hat
nur das Recht der Kontrolle (s. oben 8.'273). Es gilt der Grund-
satz der Trennung der Gewalten: strenge Scheidung der gesetz-
gebenden Gewalt von der Rechtssprechung und der Verwaltung,
Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Monarchen oder Staats-
präsidenten in der Wahl seiner Minister, keine Beschränkung seiner
Regierungsgewalt und ihrer Ausübung durch Beschlüsse des Parla-
mentes, es sei denn, daß das Staatshaupt solchen aus eigner freier