Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Entschließung nachkommen will. So insbesondere in der nord- 
amerikanischen Union ®. In der parlamentarischen Monarchie 
und in der parlamentarischen Republik dagegen ist die Regierung 
kein selbständiger Faktor des Staatslebens mehr, sondern nur noch 
das Geschöpf und mehr oder weniger willenlose Werkzeug des 
Parlamentes. So bezeichnet der Bericht des Ausschusses über 
den Entwurf der neuen sächsischen Verfassung ganz unverholen 
den Landtag als den „Schöpfer“ des Gesamtministertums und er- 
blickt in diesem lediglich seinen „Vertrauens- oder Vollzugsaus- 
schuß“. Ein solches Verhältnis ist in besonders scharfer Aus- 
prägung in der parlamentarischen Republik dann gegeben, wenn, 
wie in den deutschen Ländern das Staatsoberhaupt — Staatsprä- 
sident oder Ministerpräsident —, zum Teil sogar auch die Minister, 
nicht wie im Reiche der Reichspräsident, vom ganzen Volke, son- 
dern vom Landtage gewählt werden®®. Immerhin nimmt auch 
3? Ueber die eigenartige Stellung des nordamerikanischen Präsidenten 
s. Näheres bei G. JELLINEK a.a. O. 8. 715ff. Seine Macht ist mehr durch 
den Senat, als durch das Repräsentantenhaus, die eigentliche Volksvertre- 
tung, beschränkt. Der Senat hat auch ein Bestätigungsrecht für die 
Ernennung der höchsten Bundesbeamten, macht aber davon gewohnheits- 
mäßig keinen Gebrauch. 
s* So namentlich in Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden, 
Hessen. In Bayern (Art. 58) wird „das Gesamtministerium durch den Land- 
tag bestellt; der Landtag wählt den Ministerpräsidenten; dieser besetzt 
die übrigen Ministerien auf Grund einer dem Landtag unterbreiteten Vor- 
schlagsliste im Einverständnisse mit dem Landtage.“ In Baden ($ 52) 
„werden die Minister unter Bezeichnung der von ihnen zu verwaltenden 
Ministerien vom Landtage gewählt. Aus den Ministern ernennt der Land- 
tag alljährlich den Präsidenten — Staatspräsidenten — und seinen Stell- 
vertreter.* In Württemberg ($ 27) und Sachsen ($ 26) wird nur der Staats- 
präsident bzw. Ministerpräsident durch den Landtag gewählt, und dieser 
ernennt und entläßt die übrigen Minister und bestellt unter ihnen seinen 
Vertreter. Er ist aber auch hier an die Vorschläge bzw. das Einver- 
ständnis der Landtagsmehrheit gebunden, da die sämtlichen Minister „des 
Vertrauens des Landtags bedürfen“. Im übrigen ist nach jeder Neuwahl 
des Landtags das Gesamtministerium neu zu bilden. Aehnlich in Preußen 
(Art. 45, 57).
	        
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