Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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ein Werkzeug der Volksbedrückung, sondern ein Werkzeug des 
Volkswillens sein; es soll das Selbstbestimmungsrecht des Volkes 
verwirklichen und nicht der Herrschaft einer Partei, sondern dem 
Wohle des ganzen Volkes dienen“ (V. ZENKER in der Zeitschr. 
„Demokratie“, 1. Jahrg. 1920, S. 13 und im „Parlamentarismus“ 
S. 70). 
OTTO KOELLREUTTER sagt in seiner Rede über das parla- 
mentarische System in den deutschen Landesverfassungen (1920) 
S. 12 ganz mit Recht, 
„die parlamentarische Regierung müsse die Geschäfte im Einvernehmen 
mit dem Parlament führen, weil sie,nach dem demokratischen Prinzip, 
dem Volke verantwortlich sei. Das Parlament als Repräsentant der 
Volksgesamtheit bilde hierfür aber nur die Brücke, die Vermittelung 
zwischen Regierung und Volk. Eine notwendige und unabweisbare 
Folgerung der Demokratie sei die parlamentarische Verantwortlichkeit 
der Regierung. Darin, daß das Volk auf die Zusammensetzung der 
Regierung, die seine Geschicke leiten soll, bestimmten Einfluß habe, liege 
die Bedeutung des Satzes, die Staatsgewalt geht vom Volke aus und der 
Sinn des Volksstaates (s. hierzu jedoch oben Anm. 36). Aber gerade 
weil diese Verantwortlichkeit der Staateleitung gegenüber dem Volke 
der eigentliche Kern der demokratischen Staatsform sei, desbalb sei der 
Parlamentsahsolutisnus, wie ihn Badleu in krasser Form, die Mehrzahl 
der deutschen lLandesverfassungen in verhüllter Form durchgeführt 
haben, im tiefsten Sinn undemokratisch. 
So muß auch LUSENSKY im „Neuen Staat“ S. 158 zugeben, 
daß das Ziel der neuen deutschen Republik, „das durch Selbst- 
zucht geläuterte Volk zu einem wahren Volksstaat zu erziehen, 
in dem unbeschadet der dem Einzelnen gewährten Sicherheit freier 
Entwickelung seiner Persönlichkeit, die staatlichen Aufgaben nach 
dem Willen der Volksmehrheit erfüllt werden“, durch das par- 
lamentarische System nur erreicht werden könne, wenn dieses 
völlig verstanden und richtig gehandhabt werde. 
„Trotz der Machtstellung, die bei diesem System der Volksvertretung 
zufällt, und gerade wegen dieser Machtstellung erwächst die Gefahr, daß 
dag Parlament eine Gewalt erringt, unter der dem Volkswillen nicht 
die gebührende Berücksichtigung zuteil wird. In der mit dem Parla- 
ment unabweisbar verbundenen Parteiherrschaft. Parteitaktik und Partei-
	        
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