Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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politik liegen Hemmnisse, die eserschweren, den wirklichen Volkswillen 
zu ergründen und zur Durchführung zu bringen, insbesondere, wenn die 
Führung der Geschäfte nur durch eine Koalition mehrerer Parteien mög- 
lich ist. Obschon daher die Regierung Parteiregierung ist und sein muß, 
darf sie sich nicht damit zufrieden geben, es der Partei recht zu machen, 
sondern sie muß die treibenden Kräfte im Volke fortgesetzt beobachten 
und berücksichtigen. Die verfassungsmäßige Notwendigkeit, im Besitze 
des Vertrauens der Parlamentsmehrheit zu sein, darf nicht zu einer Ab- 
hängigkeit der Regierung führen, die sie ausschließlich zum ausführenden 
Organe dieser Mehrheit macht. Mit wahrer Demokratie, die der Volks- 
mehrheit den entscheidenden Einfluß im Staate zuweist, kann eine schran- 
kenlose Parlamentsherrschaft nicht minder in Widerspruch geraten, als 
eine Staatsform, in der dem Herrscher der bestimmende Einfluß ein- 
geräumt ist.“ 
Nun sagt man: in der Reichsverfassung Art. 26 und in den 
meisten konstitutionellen und republikanischen Verfassungen steht 
aber doch: „Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. 
Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht 
gebunden“, So sagt auch KARL BINDING im „Werden und 
Leben der Staaten“ S. 302: 
„Fast energischer noch als der Vertretergedanke für die Parlamente 
als Ganzes zurückzuweisen ist (s. oben S. 259 Anm. 5), ist er abzulehnen in 
Anwendung auf die einzelnen Parlamentsmitglieder. Diese haben gar nichts 
zu vertreten, als das allgemeine Beste; nicht die Interessen ihrer Wähler 
oder der Stände, denen sie angehören, oder gar der Krone, die sie 
ernannt hat.“ 
Wie verhält es sich aber hiermit in Wirklichkeit? Ich will 
nicht bestreiten, daß mancher Abgeordnete den redlichen Willen 
hat und seinen hohen Beruf darın erblickt, die Interessen des 
gesamten: Volkes, das allgemeine Beste, zu vertreten. In erster 
Linie aber fühlt er sich doch immer nur als Vertreter der Inter- 
essen seines Wahlkreises, also der Majorität, die ihn gewählt hat. 
40 So schon in der Constitution francaise vom 3./14. September 179] 
Tit. II Chap. 1 Sect. III Art. 7: „les reprösentants nommes dans les departe- 
ments ne seront pas representants d’un departement particulier, mais de 
la nation entiere, et il ne pourra leur ötre donn& aucun mandat.“ S. ferner 
Bayern Art. 35 Abs. 1, Sachsen Art. 4 Abs. 2, Württemberg $ 22, 
Baden $ 40 u. a. m.
	        
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