Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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77 der neuen Verfassung geordnet®®. DerSchöpferder Gesetze 
ist der Reichstag — Art. 68 Abs.2: „Die Reichsgesetze werden vom 
Reichstage beschlossen*; — der Reichspräsident ist nur 
das ausführende, nicht mitschaffende Organ — Art. 70: „Der 
Reichspräsident hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen 
Gesetze auszufertigen und binnen Monatsfrist im Reichsgesetzblatt 
zu verkünden“ *. Er hat innerhalb eines Monats nur das Recht, 
ein vom Reichstage beschlossenes Gesetz zum Volksentscheid zu 
bringen (Art. 73 Abs. 1). Sonst aber steht nach Art. 74 dem 
Reichsrat innerhalb bestimmter Frist der Einspruch gegen 
die vom Reichstage beschlossenen Gesetze zu*°. Dieser Einspruch 
wirkt als suspensives Veto und hat, wenn bei nochmaliger Beschluß- 
fassung des Reichstags, die unter allen Umständen herbeizuführen 
ist, keine Uebereinstimmung zwischen diesem und dem Beichsrat 
erzielt wird, dieFolge, daß entweder nach Bestimmung des Reichs- 
  
  
“3 Ueber die verschiedenen Zweifelsfragen, die sich an diese Bestim- 
mungen knüpfen, vgl. die eingehenden Untersuchungen von TRIEPEL im 
Arch. des öff. Rechts 39. Bd. S. 456 ff. 
#4 Zustandegekommen ist das Gesetz mit dem Tag der Schlußabstim- 
mung im Reichstage oder dem Tag des Volksentscheides. Die Ausferti- 
gung bedeutet die Ausstellung der Gesetzesurkunde. Darin liegt 
die urkundliche Feststellung, daß das Gesetz verfassungsmäßig zustande 
gekommen ist, sowohl nach Form wie nach Inhalt. Die Verkündigung 
verleiht dem Gesetze die formelle Rechtskraft. Ueber das richterliche 
Prüfungsrecht in beiderlei Hinsicht, s. TRIEPEL a. a. O. S. 534 ff. 
#5 Der Reichsrat hat nicht, wie der ehemalige Bundesrat, einen Anteil 
am Gesetzesbeschlusse, er ist nicht gesetzgebender Faktor, 
hat daher auch nicht ein Recht der Zustimmung zum Erlasse von 
Reichsgesetzen, mit alleiniger Ausnahme des Falles von Art. 85 Abs. 4 (Er- 
höhung und Neueinführung von Ausgaben im Haushaltungsplan) oder wenn 
ein vom Reichstage beschlossenes Gesetz vor Ablauf der Einspruchsfrist 
des Reichsrates verkündet werden soll. Immerhin ist das Einspruchsrecht 
von erheblicher praktischer Bedeutung. Es kann unter Umständen sogar 
als absolutes Veto wirken. $. hierzu und über andere Wirkungen 
des Einspruchs die interessanten Darlegungen von TRIEPEL a. a. O. S. 512 ff. 
$. im übrigen über die Rechtsstellung des Reichsrates auch NAWIASKY 
2. & OÖ. 8. 5öfl.
	        
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