Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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dem Landtage binnen 14 Tagen unter Angabe der Gründe zur 
nochmaligen Beschlußfassung zurückgeben und wenn dann der 
Landtag auf dem Gesetze beharrt, den Volksentscheid darüber 
herbeiführen (Art. 35). Die Regierung hat hiernach zwar ein 
suspensives Veto, dessen Gebrauch und der Appell an das Volk 
sind aber sehr problematische Rechtsbehelfe. Ist auch an den 
gegen die Regierung ausfallenden Volksentscheid verfassungsmäßig 
nicht der Rücktritt des Gesamtministeriums als notwendig ein- 
tretende Rechtsfolge geknüpft, so wird er doch in diesem Falle 
in der Regel unvermeidlich sein, da sich eine Regierung, die bei 
einer Vorlage von besonderer Bedeutung — und nur um solche 
wird es sich hier handeln können — mit dem Landtage und dem all- 
gemeinen Volkswillen nicht übereinstimmt, sich nicht mehr als 
im Besitze des nötigen Vertrauens befindlich ansehen kann und 
die entsprechenden Folgerungen ohne weiteres wird ziehen müssen. 
Außerdem wird sie nur unter seltenen, besonders gelagerten Um- 
ständen darauf rechnen können, daß die Abstimmung des Volkes 
anders ausfalle, als die Abstimmung der doch meist von denselben 
Bürgern gewählten gesetzgebenden Versammlung. Der eigentliche 
Gesetzgeber ist und bleibt sonach der Landtag. Die Regierung 
ist kein selbständiger gesetzgeberischer Faktor mehr, sondern nur 
noch die folgsame Dienerin des Parlamentes. Es fehlt auch an 
einem dem Reichsrate entsprechenden Organe — Staatsrat — zur 
Mitwirkung an der Gesetzgebung mit eigenen Prüfungs- und Ein- 
spruchsrechten. Auch die verfassungsmäßige Schaffung einer 
besonderen berufskundigen Vertretung zur Prüfung von Fragen 
und Gesetzentwürfen von hervorragender volkswirtschaftlicher Be- 
deutung in Gestalt eines Landeswirtschaftsrates nach dem Vorbilde 
des Reichswirtschaftsrates ist abgelehnt worden 52. Ebenso steht 
mn a 
5 Angenommen ist nur ein Antrag auf Vorlegung eines be- 
sonderen Gesetzes, nach welchem ein Landeswirtschaftsrat zu bilden 
sei, der in Fragen der Sozial- und Wirtschaftspolitik gutachtlich und be- 
ratend gehört werden und das Recht haben solle, von sich aus Anträge
	        
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