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dem Landtage binnen 14 Tagen unter Angabe der Gründe zur
nochmaligen Beschlußfassung zurückgeben und wenn dann der
Landtag auf dem Gesetze beharrt, den Volksentscheid darüber
herbeiführen (Art. 35). Die Regierung hat hiernach zwar ein
suspensives Veto, dessen Gebrauch und der Appell an das Volk
sind aber sehr problematische Rechtsbehelfe. Ist auch an den
gegen die Regierung ausfallenden Volksentscheid verfassungsmäßig
nicht der Rücktritt des Gesamtministeriums als notwendig ein-
tretende Rechtsfolge geknüpft, so wird er doch in diesem Falle
in der Regel unvermeidlich sein, da sich eine Regierung, die bei
einer Vorlage von besonderer Bedeutung — und nur um solche
wird es sich hier handeln können — mit dem Landtage und dem all-
gemeinen Volkswillen nicht übereinstimmt, sich nicht mehr als
im Besitze des nötigen Vertrauens befindlich ansehen kann und
die entsprechenden Folgerungen ohne weiteres wird ziehen müssen.
Außerdem wird sie nur unter seltenen, besonders gelagerten Um-
ständen darauf rechnen können, daß die Abstimmung des Volkes
anders ausfalle, als die Abstimmung der doch meist von denselben
Bürgern gewählten gesetzgebenden Versammlung. Der eigentliche
Gesetzgeber ist und bleibt sonach der Landtag. Die Regierung
ist kein selbständiger gesetzgeberischer Faktor mehr, sondern nur
noch die folgsame Dienerin des Parlamentes. Es fehlt auch an
einem dem Reichsrate entsprechenden Organe — Staatsrat — zur
Mitwirkung an der Gesetzgebung mit eigenen Prüfungs- und Ein-
spruchsrechten. Auch die verfassungsmäßige Schaffung einer
besonderen berufskundigen Vertretung zur Prüfung von Fragen
und Gesetzentwürfen von hervorragender volkswirtschaftlicher Be-
deutung in Gestalt eines Landeswirtschaftsrates nach dem Vorbilde
des Reichswirtschaftsrates ist abgelehnt worden 52. Ebenso steht
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5 Angenommen ist nur ein Antrag auf Vorlegung eines be-
sonderen Gesetzes, nach welchem ein Landeswirtschaftsrat zu bilden
sei, der in Fragen der Sozial- und Wirtschaftspolitik gutachtlich und be-
ratend gehört werden und das Recht haben solle, von sich aus Anträge