Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

— 313 — 
scher Bedeutung °?, so müssen sie zurücktreten und einen andern, 
dem Parlamente genehmen Ministerium Platz machen. Nach 
Art. 27 Abs. 2 der Sächs. Verfassung kann der Landtag auch 
unmittelbar den Rücktritt jedes Ministers fordern. Demnach 
regiert hier das Parlament durch sein Kabinett und nach 
seinem Programm. Daraus ergibt sich ganz von selbst eine 
Abhängigkeit der Regierung$von dem Parlamente, die notwendiger- 
weise ihren Einfluß auch in der gesamten Staatsverwaltung äußern 
und zur Beherrschung der Exekutive durch die Legislative führen 
muß. Denn die Minister stehen tatsächlich unter der Leitung 
des Parlamentes. 
„Sie erhalten zwar keine wirklichen Befehle, aber sie wissen, daß, 
wenn das Parlament ihre Haltung mißbilligt, es ihre Gewalt zerbrechen 
wird und daß ihnen hiergegen kein Rekurs an einen Schiedsrichter offen- 
steht. So sehen sie sich in die Notwendigkeit versetzt, zu gehorchen 
oder zu weichen... Nichts hindert die Legislative, auf das Gebiet der 
Exekutive überzugreifen und sich in reine Verwaltungshandlungen, in dte 
Einzelheiten der Regierung einzumischen* (REDSLOB a. a. O. 8. 112). 
Damit ist der Grundsatz der Teilung der Gewalten im Staate, 
der als ein Axiom des heutigen Rechts- und Verfassungsstaates 
und ebenso für die konstitutionelle Monarchie wie für die reprä- 
sentative Republik gelten muß, durchbrochen’. So sagt auch 
W. v. BLUME im Handbuch der Politik Bd. 1, S. 342: 
„Wie immer das parlamentarische System ausgestattet sein mag — 
in einer Hinsicht gleicht es dem der absoluten Monarchie: hier wie dort 
beherrscht ein Staatsorgan den Staat; es herrschen also diejenigen 
®® Ob die Ablehnung einer Gesetzesvorlage die Versagung des Ver- 
trauens enthält, richtet sich immer nur nach den besonderen Umständen 
des einzelnen Falles. Die rechtliche Notwendigkeit des Rücktritts bedeutet 
sie niemals (PoETzscH, Reichsverf. 2. Aufl. S. 106 Anm. 2% WOorLKER Sächs, 
Verf. S. 119 Anm. 5). 
se S. W. SCHELOHER, Parlamentarismus und Demokratie S. 24f. — 
S. auch TRIEPEL im Arch. des Öff. Rechts Bd. 39 8. 537: „Indem die parla- 
mentarische Regierungsweise die Exekutive in vollkommene Abhängigkeit 
von der Volksvertretung bringt, bricht sie aus dem System des Gleich- 
gewichts der Gewalten, das unzweifelhaft die beste Sicherung für die Frei- 
heit des Staatsbürgers darstellt, einen wichtigen Pfeiler heraus.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.