Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Nationalversammlung, allen Männern und Frauen zustehen, die 
im Besitze der deutschen Staatsangehörigkeit sind, das 20. Lebens- 
jahr vollendet haben und weder unter Vormundschaft stehen, noch 
der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt worden sind. 
Absolute Mehrheit für die Wahl des Reichs- 
präsidenten. 
Von dem Reichsgesetz, das die Wahl des Reichspräsidenten 
regeln soll, ist außerdem vor Allem zu verlangen; daß die abso- 
lute Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Wahl des Reichs- 
präsidenten erforderlich ist. Sowohl der PREUSSsche Verfassungs- 
entwurf wie der Regierungsentwurf enthielten diese Forderung; 
der Verfassungsausschuß wollte dem Volke die Aufregungen einer 
Stichwahl, wenn irgend möglich, ersparen und änderte die Be- 
stimmung des Entwurfs dahin ab, daß relative Stimmenmehrheit 
zur Wahl des Reichspräsidenten genügen sollte. Die National- 
versammlung konnte zu keinem Entschluß kommen und überließ 
deshalb die Regelung der Angelegenheit einem Reichsgesetz. Die 
Notwendigkeit, daß die absolute Mehrheit der abgegebenen Stim- 
men hinter dem Reichspräsidenten steht, kann aber nicht genug 
betont werden. Diese Notwendigkeit ist einmal nur der demo- 
kratischen Prinzipien willen gegeben. Bei der Wahl einer Einzel- 
person kann der Wille der Minorität nicht berücksichtigt werden, 
der Reichspräsident soll aber dann wenigstens der Erwählte der 
Mehrheit des ganzen Volkes sein. Aber auch zur Verwirklichung 
des parlamentarischen Systems in seiner echten Form ist es not- 
wendig, daß die Mehrheit des Volkes hinter dem Reichspräsidenten 
steht, denn nur in diesem Fall wird er die nötige Autorität be- 
sitzen um seine Funktionen in diesem System erfüllen zu können. 
Ein Reichspräsident, der von einer relativen Stimmenmehrheit ge- 
wählt worden ist, würde im Falle einer durch den Reichstag 
über seine Absetzung beantragten Volksabstimmung aller Voraus- 
sicht nach eine Niederlage erleiden. Die Folge dieser Lage wäre,
	        
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