Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Reichsministern 1%. Der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die 
Reichsminister werden vom Reichspräsidenten ernannt und ent- 
lassen !, 
Aufgabe des Reichspräsidenten bei der Regie- 
rungsbildung. 
Die Wahl des Reichskanzlers ist eine der wichtigsten Be- 
fugnisse des Reichspräsidenten. Aehnlich wie der Präsident der 
französischen Republik genießt er hier mehr Handlungsfreiheit 
wie der englische König, da kaum ein anerkannter Führer der 
Opposition vorhanden sein wird, dem die Bildung des neuen 
Ministeriums übertragen werden muß, wie dies in England der 
Fall ist. Bei der großen Parteizersplitterung in Deutschland wird 
immer die Bildung einer Koalitionsregierung notwendig sein. Es 
ist die schwierige Aufgabe des Reichspräsidenten im Einvernehmen 
mit den Fraktionen des Reichstags den Führer zu wählen, der 
eine regierungsfähige Mehrheit bilden kann. Mit der Wahl des 
Reichskanzlers ist die Aufgabe des Reichspräsidenten bei der 
Bildung des Reichskabinettes in der Tat erledigt. Die Ernen- 
nung der Minister, die ihm die Verfassung überträgt, ist eine 
reine Formsache. Die Zusammenstellung der Ministerliste ist 
Sache des Reichskanzlers. 
Zahlder Minister. 
Die Zahl der Minister ist nicht festgestellt, sondern dem Be- 
darf überlassen. Durchschnittlich gehören etwa 12 Personen dem 
Kabinett an. Die verschiedenen Ressorts sind sämtlich im Kabi- 
nett vertreten und zwar das Reichsfinanzministerium, das Reichs- 
ministerium des Auswärtigen, das Reichsministerium des Innern, 
das Reichsarbeitsministerium, das Reichswirtschaftsministerium, 
das Reichsernährungsministerium, das Reichsjustizministerium, das 
Reichswehrministerium, das Reichspostministerium, das Reichsschatz- 
1 Art, 52 RV. 
ı! Art, 53 RV.
	        
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