Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

— 339 — 
In den republikanischen Verfassungen der deutschen Einzel- 
staaten. insbesondere der sächsischen, ist nun aber das parlamenta- 
rische-Bsenzin.auch rücksichtlich des Staatspräsidenten oder Minister- 
präsidenten restlos durchgeführt: er wird nicht vom ganzen Volke, 
sondern lediglich vom Landtage ernannt und ist in seiner Stellung, 
wie jeder andere Minister, durchaus abhängig vom Vertrauen 
dieser Körperschaft. Dieses System bedeutet die vollständige 
Unterordnung des nominellen Staatshauptes unter die Botmäßig- 
keit des Parlamentes. Schon seine Ernennung durch den Landtag 
ist nur eine leere Formalität. In Wahrheit bestimmt und gewählt 
ist der Ministerpräsident schon vorher durch die Designation der den 
Landtag beherrschenden Partei oder Parteiverbindung. Er verdankt 
seine Stellung nur dem souveränen Willen und Gefallen dieser Mehr- 
heit, die jederzeit wieder seinen Rücktritt fordern oder diesen durch 
Ablehnung einer wichtigen Vorlage oder Erteilung eines Mißtrauens- 
votums herbeiführen kann. Auch sonst ist er unfrei und gebunden 
nach allen Seiten hin: beschränkt in der Ernennung der Minister 
auf solche Personen, die der Mehrheit des Parlamentes angehören 
oder wenigstens dieser genehm sind, verpflichtet zu ihrer Ent- 
lassung, wenn der Landtag ihnen das Vertrauen entzieht oder 
Ausübung seiner Rechte wesentlich Beschränkt durch den Art. 50 der Verf.: 
„Alle Anordnungen und Verfügungen des Reichspräsidenten, auch solche 
auf dem Gebiete der Wehrmacht, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen- 
zeichnung durch den Reichskanzler oder den zuständigen Reichsminister. 
Durch die Gegenzeichnung wird die Verantwortung übernommen.“ Sonach 
ist der Reichspräsident in seiner Amtstätigkeit von der Reichsregierung, 
den Vertrauenspersonen des Reichstags, und damit von diesem abhängig. 
Dieses Verhältnis ist ein klaffender Widerspruch mit der gleichen Grund- 
lage der beiderseitigen Stellung. Wenigstens in zwei Punkten sollte der 
Reichspräsident von der Reichsregierung unabhängig sein, nämlich dann, 
wenn ihn die Verfassung dazu beruft, „gegen den Reichstag aufzutreten 
und das Volk als Schiedsrichter in Aktion zu setzen, nämlich in den Fällen 
der Auflösung des Reickstags und des Vetos gegen Gesetzesbeschlüsse. 
Sonst ist ihm ja nur ein Schwert ohne Klinge in die Hand gegeben“ (8.73). 
S. auch im übrigen über die Stellung des Reichspräsidenten und der Reichs- 
regierung die interessanten Ausführungen a. a. O. S. 76. und 87#. 
22”
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.