Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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ihrer Rücktritt fordert (Sächs. Verf. Art. 27 Abs. 2), infolgedessen 
auch in der Handhabung seiner vollziehenden Gewalt nicht bloß 
unter der schärfsten Kontrolle des Landtages, sondern auch 'dessen 
unmittelbarem Einflusse jederzeit ausgesetzt. Seine Amtsführung 
ist wie die aller übrigen Minister auf die Wahlperiode oder die 
Dauer eines jeden Landtages beschränkt; denn nach jeder Neu- 
wahl des ‘Landtages ist das Gesamtministerium neu zu bilden 
(Sächs. Verf. Art. 26 Abs. 3). So ist der Staatspräsident oder 
finisterpräsident in den deutschen Einzelstaaten lediglich das 
ausführende Organ des Landtages, „simple commis du parlement“ 
wie DUGUIT den französichen Präsidenten bezeichnet hat (s. oben 
S. 266 Anm. 14). Auch die ihm zustehende Bestimmung der „Richt - 
linien der Politik* ist ohne jede praktische Bedeutung. Denn 
diese Richtlinien werden ihm von der Parlamentsmehrheit, deren 
Geschöpf erist, bindend vorgezeichnet”? (s. auch unten Seite 353). 
Das ist kein Zustand, der zu einer ruhigen und stetigen Entwick- 
lung des Staatswesens führen kann, besonders nicht bei schwan- 
kenden und unsicheren Parlamentsmehrheiten, die, wie z. B. jetzt 
in Sachsen, der Regierung keine feste Stütze bieten. Gerade unter 
solchen Verhältnissen bedarf es eines vom ganzen Volke gewählten, 
von keiner Partei abhängigen Staatspräsidenten, als des „ruhenden 
Poles in der Erscheinungen Flucht*, der, wenn auch in der 
Berufung und Entlassung seiner Minister beschränkt durch das 
parlamentarische System, doch sonst sein Amt unentwegt und 
lediglich durch die Rücksichten auf das allgemeine Staatswohl 
bestimmt ausüben kann. Und dieser Präsident dürfte auch vor 
Ablauf seiner Amtsperiode nur so, wie er gewählt worden ist, 
nämlich durch Volksabstimmung, wieder abberufen werden, die 
entweder auf Grund Volksbegehrens oder sei es auch, wie nach 
der Reichsverfassung Art. 43 Abs. 2, auf einen entsprechenden 
"2 So sagt auch BORNHAK in seinem Kommentar der deutschen Reichs- 
verfassung 2. Aufl. S. 55 vom Reichskanzler: „Soweit die deutsche Partei- 
zersetzung einheitliche Richtlinien überhaupt gestattet, können sie nur auf 
Vereinbarungen der Parteien beruhen.“
	        
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