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Beschluß des Parlamentes herbeizuführen wäre. Er müßte außer-
dem gleich dem Reichspräsidenten nach Art. 25 der Reichsver-
fasssung bezüglich des Reichstages, das Recht haben, den Land-
tag, wie es im Entwurfe der sächsischen Verfassung Art. 9
vorgesehen war, aufzulösen und damit in Konflikstfällen die
Entscheidung des Volkes anzurufen”. Nur durch solche Vor-
kehrungen gegen die Uebermacht des Parlamentes wird dasjenige
Gleichgewicht zwischen Legislative und Exekutive hergestellt, das
in jedem geordneten Staatswesen vorhanden sein muß, um eine
ruhige und stetige Entwicklung zu sichern.
Dem Widerspruche der Gegner einer solchen Einrichtung,
wie er sich besonders auch im Verfassungsausschusse der säch-
sischen Volkskammer gezeigt hat, liegt zunächst die falsche Vor-
stellung zugrunde, „es werde damit die demokratische @rund-
lage der Verfassung verwischt“, „der Staatspräsident sei Königtum
in veränderter Form* (wie im März 1919 bei der Beratung des
vorläufigen Grundgesetzes für den Freistaat Sachsen besonders
73 Freilich ist der Reichspräsident auch in diesem Rechte infolge des
Erfordernisses der Gegenzeichnung des Auflösungsdekretes durch den vom
Vertrauen des Reichstags abhängigen Reichskanzler (Art.50) nichtunbeschränkt
(s. oben S. 338 Anm. 71) G. ANnSCHÜTZ in der D. Jur.Zeitg. 1919, 204.
R. THomA in d. Annalen f. soz. Politik Bd. VI, S. 430 und E. KAUFMANN,
Grundfragen S. 22 verlangen deshalb, daß für die Anordnung der
Auflösung des Reichstages der Reichspräsident von dem Erfordernisse
ministerieller Gegenzeichnung zu entbinden sei. Dagegen meint LUKAS, die
organisator. Grundl. S. 33, Anm. 98, es komme praktisch auf dasselbe
hinaus, ob im Falle eines Konfliktes des Präsidenten mit Reichstag und
Kabinett die Auflösungsverfügung der Gegenzeichnung bedürfe oder nicht.
S. hierzu auch O. KOELLREUTTER, Das parlamentarische System S. 6: „Der
Reichspräsident ist an die Reichsregierung gekettet und nach Art. 54 RV.
verfassungsmäßig verpflichtet, nur eine Regierung zu berufen, die das Ver-
trauen der Mehrheit des Reichstags genießt. Er kann nicht wie der eng-
lische König die Reichsregierung entlassen und mit einer Minderheits-
regierung die Auflösung des Reichstags durchführen. Dadurch ist aber
auch in der deutschen Reichsverfassung die unechte Form des Parlamentaris-
mus im REDSLOBschen Sinne zur Durchführung gelangt.“ Weiteres hierüber
2. 2&. OÖ. in Anm. 1.