Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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demokratische Bewegung dauernd in Fluß zu halten, dafür zu sorgen, 
daß das Parlament nicht verknöchere, daß die Tendenz auf die un- 
mittelbare Demokratie, die für den englischen Parlamentarismus cha- 
rakteristisch und zum Wesen eines fruchtbaren und beweglichen Parla- 
mentarismus notwendig ist, zu ihrem Rechte kommt.“ Und denken 
wir schließlich an die Leitung und Verwaltung unserer städtischen 
und ländlichen Gemeinwesen, die doch alle mehr oder weniger 
auch republikanisch organisiert sind. Hier erträgt man doch ohne 
Bedenken ein von den jeweils in ihrer Zusammensetzung wechseln- 
den Gemeindevertretungen unabhängiges Oberhaupt, dem nach vor- 
läufiger Wahl auf 6 oder 12 Jahre sein Amt sogar auf Lebens- 
zeit übertragen wird. Weshalb sollte da nicht auch für kleinere 
und kleinste Staaten ein vom Parlamente unabhängiges Oberhaupt 
das vom ganzen Volke nur auf eine bestimmte Zeit gewählt wird, 
zu dulden sein’? 
3. Die Gesetzgebung. 
8 19. In der konstitutionellen Monarchie wird die gesetz- 
gebende Gewalt gemeinschaftlich durch den Monarchen und die 
(aus einer oder zwei Kammern bestehende) Volksvertretung aus- 
geübt. Diese bilden die gesetzgebenden Faktoren, ohne deren 
übereinstimmendes Zusammenwirken kein Gesetz mit verbindlicher 
Kraft zustande kommen kann. Erst die Sanktion des Monarchen 
erhebt den von den Kammern gebilligten Entwurf zum allgemein- 
gültigen Staatsgesetze’®, Seine Wirksamkeit scheitert an dem 
Veto des Herrschers. 
In der unmittelbaren demokratischen Republik ist der Gesetz- 
geber das in Versammlung oder sonst durch Urabstimmung be- 
schließende Volk. In der rein repräsentativen Republik (Typus: 
Vereinigte Staaten von Nordamerika) wird der vom Parlamente 
7% Auf die Streitfrage über den Begriff und die Wirkung der Sanktion 
im Gegensatze zur Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes ist hier nicht 
einzugehen. S. darüber TRIEPEL a. a. O, S. 473.
	        
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