Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Parlamente zur Gesetzgebung eignen, nicht bloß in formeller, 
sondern auch in materieller Hinsicht, ist bereits oben dargelegt 
worden und wohl auch allseitig anerkannt. Die Ausübung der 
gesetzgebenden Gewalt durch die Volksvertretung gehört aber zu 
den unumstößlichen Grundsätzen des heutigen Staats- und Ver- 
fassungslebens und muß als solche aufrecht erhalten bleiben. Es 
kann sich nur darum handeln, diese Machtbefugnis so zu umgrenzen 
und in solche Bahnen zu lenken, daß sie nicht unheilvoll für das 
Staatsganze wirkt. In dieser Richtung sind von verschiedener 
Seite Vorschläge gemacht worden. 
Der schon mehrfach genannte VIKTOR ZENKER ist ein abge- 
sagter Feind der Gesetzesmacherei. Er meint in seinem Buche 
über den Parlamentarismus 8. 124 ff.: 
„Dieser kranke an dem Wahn, daß eine wirkliche und wirksame 
Beeinflussung des politischen Lebens nur durch eine gehörige Anzahl all- 
gemeiner Rechtsregeln und Rechtsnormen stattfinden könne. Die Gesell- 
schaft lebekaber nicht in ihren Gesetzen, sondern in ihren Einrichtungen, 
und es gebpkein ungeeigneteres Mittel, soziale Einrichtungen zu schaffen, 
als Gesetze. Alle wirklich zweckmäßigen Einrichtungen der Gesellschaft 
seien fertig dagewesen, geschaffen durch unbewußte Autonomie, ehe sie 
vom Gesetz angeordnet oder vielleicht sehr wider Willen des Gesetzgebers 
anerkannt worden seien. Alle sozialen Formen seien das Werk einer 
Eintwickelung, Gesetze seien aber eigentlich der Gegensatz der Entwicke- 
lung; sie legen ein bestimmtes Stadium der Entwickelung als feststehend, 
als allein und absolut richtig fest. Es liege nicht im Wesen der Gesetz- 
gebung, schöpferisch zu wirken; denn dazu bedürfte es einer Voraussicht, 
die weder ein Einzelner noch eine Körperschaft besitzen könne. Ihre 
Aufgabe sei es vielmehr, Hindernisse, die der Entwickelung aus bestehen- 
den alten Gesetzen erwuchsen, wegzuräumen. Mit Recht sage LOTHAR 
Bucher: ‚Das Parlament war nie größer, als wenn es abschaffte, wenn 
es wegfegte, was sich auf das lebendige Recht gelagert hatte‘. Auch 
in Bezug auf die Gesetze als Rechtsregeln könne der Parlamentarismus 
keine von dem Selbstbestimmungsrechte des Volkes unabhängige, keine 
vom Reichstage abgelehnten Fassung annimmt (Art.74 Abs. 3). Hier beruht 
das Gesetz auf Volksbeschluß. Aber auch nur hier. In den anderen Fällen 
bleibt der Reichstag der Inhaber des „Sanktionsrechts“. Er wird 
nicht als Gesetzgeber vom Volke verdrängt.“ S. hierüber Näheres bei 
TRIEPEL a. a. O. S. 499 fg.
	        
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