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über dem natürlichen Rechtsgefühl stehende Gabe der Rechtsfindung be-
anspruchen. Im Rechtsstaate und in der Demokratie dürfe ein Unter-
schied zwischen dem Gesetzesrecht und der Rechtsüberzeugung des Volkes
nicht bestehen, weil sonst das Gesetz nur durch Zwang, aber nicht durch
die freie Zustimmung des Volkes, nicht als Recht gelte. Der Gesetzgeber
müsse seinen Beruf als einen bloß deklarativen und nicht als einen kon-
stitutiven auffassen. Und hinter diesem scheinbar rein theoretischen
Unterschied stehe, wie DR. OFNER, ein ehrlicher Demokrat, in seiner
Studie über „die Gefahr des Parlamentarismus für das Recht“ (im Arch,
d. öff. Rechts 1903) nachgewiesen habe, praktisch der Unterschied zwischen
Herrenrecht und Volksrecht. Das Herrenrecht werde durch Machtgebot
geschaffen, während das Volksrecht sich langsam aus dem Leben heraus
entwickle. Beruf des Parlamentes sei, diesem Volksrechte, der vorhandenen
Volksüberzeugung Ausdruck zu geben. Tatsächlich stelle aber das von
der parlamentarischen Gesetzgebung in allen Ländern geschaffene Recht
nicht solches Volksrecht, sondern „Herrenrecht“ der Mehrheitsparteien
dar, und dies widerspreche ganz dem Wesen des Parlamentes als einer
demokratischen Institution.“
Hiernach will V. ZENKER der gesetzgebenden Gewalt des
Parlamentes bestimmte Grenzen gezogen sehen. Seiner Kompetenz
sollen im wesentlichen nur vorbehalten bleiben: alle Verfassungs-
gesetze, alle organisatorischen Verwaltungs- und Rechtspflege-
gesetze, die Strafgesetze, das bürgerliche Recht, die Ordnung des
Verkehrs-, Bildungs-, öffentlichen Gesundheits- und Fürsorgewesens,
alle Finanzgesetze im engern und weitern Sinne, die internatio-
nalen, politischen und wirtschaftlichen Abmachungen. Dieser
Wirkungskreis wäre durch eine ins Einzelne gehende klare Enum-
meration aller darunter fallenden Gegenstände scharf abzugrenzen
(S. 164, 165). Alle übrigen Verhältnisse würden demnach ledig-
lich im Verordnungswege zu regeln sein.
Dieser Vorschlag ZENKERs unterliegt sowohl in praktischer
wie in theoretischer Hinsicht sehr erheblichen Bedenken.
Zunächst wird dabei das bisherige Gebiet der parlamentari-
schen Gesetzgebung in seinem Umfange nur wenig verringert.
Was davon dem Verordnungsrechte zugewiesen wird, sind nur
ganz vereinzelte Gegenstände von geringer Bedeutung, deren
Regelung im einzelnen Falle aber immer Anlaß zu rechtlichen