Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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eu£schen Staatsrechts 3. Aufl. S. 112). Deshalb ist eine ver- 
fassungs- und gesetzmäßige Ordnung der rechtlichen Stellung der 
Staatsbeamten, welche sie willkürlicher Bestimmung entzieht, von 
großer Bedeutung für das ganze Staatsleben. Damit wird zugleich 
die erforderliche Ruhe und Stetigkeit der Staatsverwaltung ver- 
bürgt, und dies ist gerade im republikanischen Staate mit parlamen- 
tarischem Regierungssystem um so dringender nötig, je mehr bei 
diesem die obersten Staatsämter einem häufigen Wechsel ihrer 
Inhaber unterliegen. So ist das Problem der Verbindung der parla- 
mentarischen Regierung mit einer kraftvollen starken Zentralgewalt 
in der innern Verwaltung in glänzender Weise auch in England gelöst 
worden durch Schaffung eines permanenten Staatsbeamtentums, wel- 
ches sich ruhig und sicher seinen Aufgaben unterziehen kann, unbeirrt 
durch die jeweilige Parlamentsmajorität. 
RICHARD SCHMIDT erblickt in den „Grundlinien des deutschen 
Staatswesens® 8. 226 ff. im Anschluß an die beiden ersten Haupt- 
probleme, die Frage der Gliederung der staatlichen Verbände 
und die Frage der obersten Gewalten im Reich und Glied- 
staaten, die dritte Grundfrage des künftigen Staatslebens in der 
Zukunft der Behördenorganisation: 
„Die Bureaukratie, das leistungsfähige fachkundige Be- 
rufsbeamtentumimReich und Staat wie in den Gemeinden, in der 
Rechtspflege wie in allen Verwaltungszweigen istdas dritte wertvolle Haupt- 
stück der alten deutschen Verfassung gewesen. Nur dann wird sich auch 
die neue Verfassung als wertvoll erweisen, wenn es ihr gelingt, dieses 
Glied der staatlichen Organisation, das bisher in der Monarchie und dem 
monarchischen Ministerium seine Stütze hatte, auch unter der Parteiherr- 
schaft der Republik fruchtbar zu erhalten. Gerade hierfür aber droht 
die Verwirruug der Begriffe, die durch die Revolution hervorgerufen worden 
besonders gefährlich zu werden. Das üblich gewordene Schlagwort, es 
sei die Leistung der Revolution, den Obrigkeitsstaat oder Beam- 
tenstaat in den Volksstaat zu verwandeln, ist ein ganz schiefes, 
irreführendes Schlagwort. „Obrigkeiten“, „Beamte“ kann kein Staat, 
auch die am meisten gleichheitliche Demokratie nicht, entbehren, und 
so sicher dies ist, so sicher ist auch das Andere, daß nicht jeder aus dem 
„Volke“ ohne entsprechende Fachbildung zum Beamten werden kann. Man 
möge sich damit abfinden, daß die leitenden Minister statt wie bisher
	        
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