Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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sofort eine zweite Grenze: Es bedarf nicht der Verstaatlichung der 
Verwaltungspolizei oder, wie sie in Sachsen genannt wird, der Wohl- 
fahrtspolizei (Gewerbe-, Gesundheits-, Baupolizei usw.). Sie befindet 
sich in Sachsen, auch in Dresden, ausschließlich in den Händen der 
Gemeinden, die ihre Wegnahme am empfindlichsten verspürt hätten. 
Ihre Aufgaben liegen aber auf wesentlich anderem Gebiete, als die 
Zweckbestimmung der Schutzpolizei. 
Es handelte sich daher zunächst nur darum, den Uebergang der 
Sicherheitspolizei und der von ihr praktisch nicht zu trennenden Ver- 
kehrspolizei in die Hände des Staates dort sicherzustellen, wo es galt, 
die Befehlsverhältnisse über die Schutzpolizei zu regeln. Wenn das 
Gesetz — im Gegensatze zu den Entwürfen anderer Länder — nicht 
schon diejenigen Städte mit Namen bezeichnet, deren Sicherheits- und 
Verkehrspolizei staatlich werden soll, so hängt dies damit zusammen, 
daß die Belegung seinerzeit nach Maßgabe des Freistehens von Kaser- 
nen erfolgte und es sich bei der Einbringung der Gesetzesvorlage noch 
nicht übersehen ließ, ob jede einzelne auch dauernd Standort bleiben, 
ob nicht noch eine weitere Zergliederung der Schutzpolizeikräfte not- 
wendig werden würde. 
Es wurde deshalb zu dem Auswege gegriffen, im $ 2 Absatz 1 
des Gesetzes die Zulässigkeit der Verstaatlichung nur grundsätz- 
lich festzulegen und einzelne besonders wichtige Folgen gesetzgebe- 
risch festzusetzen, die sich für die von der Verstaatlichung betroffenen 
Gemeiden ergeben, die Entschließung aber, in welchen Gemeinden 
die Sicherheits- und Verkehrspolizei auf den Staat übernommen werden 
solle, der Beschlußfassung des Landtages im Zusammenhange mit den 
Beratungen des Haushaltplanes vorzubehalten, der dann die Namen 
der Städte enthalten muß ($ 2 Abs. 2), in denen künftighin diese 
Polizeizweige von staatlichen Organen verwaltet werden sollen. Wenn 
sich im kommenden Landtage dann die nötige Mehrheit (Unabhängige 
und Kommunisten nahmen bisher eine ablehnende Stellung ein) dafür 
gefunden haben wird, daß für bestimmte Gemeinden in den Haushalt- 
plan die nötigen Mittel zur Uebernahme der Polizei eingestellt werden, 
kann, so sieht es das Gesetz in $ 2 Abs. 1 vor, das Gesamtministe- 
rium die Verstaatlichung dieser beiden Polizeizweige in den betr. Städten 
förmlich aussprechen und den Tag des Uebergangs der Polizei auf den 
Staat festsetzen. Nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge kann 
wohl erwartet werden, daß zu dem Polizeipräsidium Dresden noch 
Polizeipräsidien in Leipzig und Chemnitz und eine Anzahl Polizeiämter 
hinzukommen.
	        
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