Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Da, wie schon erwähnt, die Belegung einzelner Orte lediglich nach 
Maßgabe des freistehenden Kasernenraumes erfolgen mußte, wird öfters 
der Fall eintreten, daß in einzelnen Städten über das Bedürfnis hinaus 
Polizeikräfte vorhanden sind; die heutige Finanznot gebietet aber, je- 
den Mann voll auszunutzen, und der Mann andererseits hat Anspruch 
auf eine entsprechende praktische Ausbildung, sonst kommt er im Be- 
rufe nicht vorwärts. Die Regierung hat sich deshalb zur Ermöglichung 
einer planmäßig angemessenen Verwendung der Polizeikräfte in $ 4 
für das Ministerium des Innern die Vollmacht geben lassen, anzuordnen, 
daß „die staatliche Polizeibehörde in benachbarten Gemeinden ständig 
Wachen unterhält oder Streifen unternimmt“. Das Ministerium wird 
natürlich eine solche Anordnung nur mit Zustimmung der betreffenden 
örtlichen Polizeiverwaltung treffen, ist aber nach $ 4 Abs. 2 befugt, 
dies im Notfalle (d.h. „wenn es dringende staatliche Interessen 
erfordern“), auch gegen deren Willen zu tun. Durch diese Einrichtung 
kann Gemeinden, ohne ihnen das Recht der eigenen Polizeiverwaltung 
im übrigen zu verkürzen, ein gewisser, den örtlichen Verhältnissen an- 
gepaßter Polizeischutz gegeben werden, dessen sie vielfach bedürfen, 
da der städtische Einfluß auch über das Weichbild der Stadt hinaus in 
wirtschaftlicher, kriminalistischer und sicherheitspolizeilicher Beziehung 
auf die Umgebung ausstrahlt. Die zu diesem Zwecke abgeordneten 
Vollzugsbeamten — es wird sich dabei immer nur um eine geringe 
Zahl handeln — ordnen sich dann in den Polizeidienst dieser Gemeinden 
mit ein und unterstützen und verstärken ihn damit. Die Gemeinden 
werden sich diese Verstärkung gern gefallen lassen,, die ihnen kei- 
nerlei Einbuße an ihrer Polizeigewalt bringt, und für die Allgemein- 
heit ergibt sich der Gewinn, daß ein gewisser abgerundeter Komplex 
unter starkem polizeilichem Schutze steht. 
Daß im Notfalle die Polizeikräfte von der Regierung auch außer- 
halb der örtlichen Bindung verwendet werden können, steht im Ein- 
klange mit den Forderungen der Entente. Dementsprechend räumt 
S 5 des Gesetzes dem Ministerium des Innern die Befugnis ein, „im 
Falle von Unruhen oder erheblichen Gefahren für die öffentliche Ord- 
nung anordnen zu können, daß die Vollzugsbeamten einer staatlichen 
Polizeibehörde vorübergehend in anderen Landesteilen verwendet werden 
dürfen“, indem dabei weiter vorgesehen wird, daß das Ministerium „in 
solchen Fällen die Unterstellung der Beamten unter die zuständige 
Verwaltungsbehörde regelt“. $5 deckt einmal den normalen Fall, daß 
der Polizeiverwalter einer derart gefährdeten Stadt um polizeiliche Hilfe
	        
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