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Da, wie schon erwähnt, die Belegung einzelner Orte lediglich nach
Maßgabe des freistehenden Kasernenraumes erfolgen mußte, wird öfters
der Fall eintreten, daß in einzelnen Städten über das Bedürfnis hinaus
Polizeikräfte vorhanden sind; die heutige Finanznot gebietet aber, je-
den Mann voll auszunutzen, und der Mann andererseits hat Anspruch
auf eine entsprechende praktische Ausbildung, sonst kommt er im Be-
rufe nicht vorwärts. Die Regierung hat sich deshalb zur Ermöglichung
einer planmäßig angemessenen Verwendung der Polizeikräfte in $ 4
für das Ministerium des Innern die Vollmacht geben lassen, anzuordnen,
daß „die staatliche Polizeibehörde in benachbarten Gemeinden ständig
Wachen unterhält oder Streifen unternimmt“. Das Ministerium wird
natürlich eine solche Anordnung nur mit Zustimmung der betreffenden
örtlichen Polizeiverwaltung treffen, ist aber nach $ 4 Abs. 2 befugt,
dies im Notfalle (d.h. „wenn es dringende staatliche Interessen
erfordern“), auch gegen deren Willen zu tun. Durch diese Einrichtung
kann Gemeinden, ohne ihnen das Recht der eigenen Polizeiverwaltung
im übrigen zu verkürzen, ein gewisser, den örtlichen Verhältnissen an-
gepaßter Polizeischutz gegeben werden, dessen sie vielfach bedürfen,
da der städtische Einfluß auch über das Weichbild der Stadt hinaus in
wirtschaftlicher, kriminalistischer und sicherheitspolizeilicher Beziehung
auf die Umgebung ausstrahlt. Die zu diesem Zwecke abgeordneten
Vollzugsbeamten — es wird sich dabei immer nur um eine geringe
Zahl handeln — ordnen sich dann in den Polizeidienst dieser Gemeinden
mit ein und unterstützen und verstärken ihn damit. Die Gemeinden
werden sich diese Verstärkung gern gefallen lassen,, die ihnen kei-
nerlei Einbuße an ihrer Polizeigewalt bringt, und für die Allgemein-
heit ergibt sich der Gewinn, daß ein gewisser abgerundeter Komplex
unter starkem polizeilichem Schutze steht.
Daß im Notfalle die Polizeikräfte von der Regierung auch außer-
halb der örtlichen Bindung verwendet werden können, steht im Ein-
klange mit den Forderungen der Entente. Dementsprechend räumt
S 5 des Gesetzes dem Ministerium des Innern die Befugnis ein, „im
Falle von Unruhen oder erheblichen Gefahren für die öffentliche Ord-
nung anordnen zu können, daß die Vollzugsbeamten einer staatlichen
Polizeibehörde vorübergehend in anderen Landesteilen verwendet werden
dürfen“, indem dabei weiter vorgesehen wird, daß das Ministerium „in
solchen Fällen die Unterstellung der Beamten unter die zuständige
Verwaltungsbehörde regelt“. $5 deckt einmal den normalen Fall, daß
der Polizeiverwalter einer derart gefährdeten Stadt um polizeiliche Hilfe