Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Tätigkeit nachzugehen, sondern ohne weitere aufhaltende Formalitäten 
die Spuren der Tat dorthin verfolgen kann, wohin sie gerade führen. 
AlsFolgeder Verstaatlichungder Polizei bestätigt dasGe- 
setz in 8 3 die Befugnis der staatlichen Polizeibehörde, „für ihren Bezirk 
allgemeine Polizeiverordnungen, die straßen- und verkehrs- 
polizeiliche Angelegenheiten betreffen, . zu erlassen“ ; es knüpft aber 
daran zur Schonung des Selbstverwaltungsgedankens die Verpflichtung, 
daß solche Verordnungen „außer bei Gefahr im Verzuge nur im 
Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung“ erlassen werden dürfen. 
Da aber der Erlaß einer vom staatlichen Polizeischef für notwendig 
befundenen Verordnung dieser Art nicht am unbegründeten Widerstand 
einer Gremeinde scheitern darf, sieht das Gesetz in $ 3 noch vor, daß, 
„falls ein Einvernehmen nicht zustande kommt, der Kreishauptmann 
über den Erlaß der Verordnung entscheidet“. 
Als weitere Folge der Verstaatlichung stellt das Gesetz im $ 6 
und 7 die Verpflichtung der Gemeinde fest, „gegen angemessene Ent- 
schädigung®, deren Höhe im Mangel einer Einigung von einem Schieds- 
gericht festgesetzt wird, „auf Verlangen des Staates die für die Zwecke 
der Polizei verwendeten Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen, Aus- 
rüstungsstücke usw. ganz oder teilweise zu Eigentum oder zum Ge- 
brauche dem Staate zu überlassen“, ebenso die Verpflichtung, 
der staatlichen Polizeibehörde „gegen Erstattung der Mehrkosten die 
Mitbenutzung der Einrichtungen zu gestatten, die bisher für poli- 
zeiliche und gemeindliche Zwecke gemeinsam benutzt worden sind und 
vom Staate nicht übernommen werden“, wie denn auch der Staat um- 
gekehrt der Gemeinde die gleiche Mitbenutzungsbefugnis „hinsichtlich 
derjenigen Einrichtungen gleicher Art zugesteht, welche vom Staate 
übernommen werden“. Bei diesen letzteren Bestimmungen ist vor 
allem an das Polizei-Meldeamt zu denken, welches allerwärts für gemeind- 
liche Zwecke in erheblichem Umfange mitbenutzt werden muß, es sei 
nur an die Anlegung von Wählerlisten und die Bearbeitung von Staats- 
angehörigkeits- und Unterstützungswohnsitzsachen, an die Anlegung 
von Listen der steuer-, schul- und impfpflichtigen Personen erinnert, 
ferner an Gefängniszellen, Fernsprecheinrichtungen und ähnliches. Ge- 
rade die Frage der Mitbenutzung mußte im Gesetze eine Regelung 
finden, denn es werden in Zukunft manchenorts staatliche und kom- 
munale Verwaltung unter einem Dache arbeiten müssen, und es erscheint 
im wohlverstandenen Interesse der beiderseitigen Finanzen erwünscht, 
an dem bisherigen Zustande der gemeinsamen Benutzung möglichst
	        
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