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nichts zu ändern. Auch hier sieht das Gesetz ($ 7) ‚für den Fall,
daß über die Einzelheiten der gemeinschaftlichen Benutzung“ — wozu
auch die Berechnung der Mehrkosten gehören wird — „eine Verein-
barung nicht zustande kommt oder über die Auslegung der Verein-
barung später Meinungsverschiedenheiten entstehen“, die gleiche schieds-
gerichtliche Entscheidung vor. Das Gesetz wollte mit der Einführung
eines Schiedsgerichts, dessen Zusammensetzung im Gesetz näher gere-
gelt wird ($ 6 Abs. 2), eine Stelle schaffen, die mit Fachkenntnis aus-
gestattet, unparteiisch und gerecht das Für und Wider abwägt und
der sich beide Teile vertrauensvoll unterwerfen.
Daß die Gemeinde, die mit der Entscheidung des Schiedsgerichts
nicht einverstanden ist, den Rechtsweg beschreiten kann, ist selbst-
verständlich, ist auch im Gesetz unter Festsetzung einer Ausschlußfrist
von einem Monate ausdrücklich ausgesprochen.
Das Gesetz enthält über den Weg, der bei der Herbeiführung des
Lasten’iausgleichs gegangen werden soll, noch nichts; im Zeit-
punkte der Einbringung der Gesetzesvorlage (Ende Januar 1921) waren
die Verhältnisse noch nicht so geklärt, daß man bereits bestimmte
Vorschläge hätte machen können, wie dies z. B. die im Juni eingebrachte
württembergische Gesetzesvorlage über die Polizeiverstaatlichung tut.
Man ist sich aber bei den Landtagsberatungen im Plenum und im
Ausschusse darüber klar gewesen, daß der Staat die ihm zufallenden
neuen Lasten nicht aus seinem eigenen Steueranteil an den Reichs-
einkommensteuern und seinen sonstigen Einnahmen endgültig decken
kann, sondern daß er einen Rückgriff auf die Gemeinden ausüben muß.
Wie sich im einzelnen dieser Rückgriff vollziehen wird, unterliegt zur
Zeit noch der Verhandlung zwischen den beteiligten Ressorts und den
Vertretungen der Gemeinden, und es läßt sich noch nicht sagen, wie
der Weg gehen wird. Geregelt wird diese Frage im Zusammenhange
mit dem nächsten Staatshaushaltplane, auf dessen Einnahmeseite dann
beim Polizeikapitel — so will es wenigstens ein bei der Schlußberatung
des Gesetzes im Landtage angenommener Antrag — dasjenige zu er-
scheinen haben wird, was die &emeinden, denen jetzt die Polizeilasten
gänzlich abgenommen werden sollen, an den Staat abzuführen haben,
Soweitallen sächsischen Gemeinden Polizeilasten abgenommen werden
— und dies ist der Fall hinsichtlich der Kriminalpolizei, die im ganzen
Lande verstaatlicht wird, — wird man wohl den Ausgleich darin finden
müssen, daß der Steueranteil, den die Gemeinden von den Erträgnissen
der Reichseinkommensteuer erhalten sollen, im sächsischen Vollzugs-