Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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nichts zu ändern. Auch hier sieht das Gesetz ($ 7) ‚für den Fall, 
daß über die Einzelheiten der gemeinschaftlichen Benutzung“ — wozu 
auch die Berechnung der Mehrkosten gehören wird — „eine Verein- 
barung nicht zustande kommt oder über die Auslegung der Verein- 
barung später Meinungsverschiedenheiten entstehen“, die gleiche schieds- 
gerichtliche Entscheidung vor. Das Gesetz wollte mit der Einführung 
eines Schiedsgerichts, dessen Zusammensetzung im Gesetz näher gere- 
gelt wird ($ 6 Abs. 2), eine Stelle schaffen, die mit Fachkenntnis aus- 
gestattet, unparteiisch und gerecht das Für und Wider abwägt und 
der sich beide Teile vertrauensvoll unterwerfen. 
Daß die Gemeinde, die mit der Entscheidung des Schiedsgerichts 
nicht einverstanden ist, den Rechtsweg beschreiten kann, ist selbst- 
verständlich, ist auch im Gesetz unter Festsetzung einer Ausschlußfrist 
von einem Monate ausdrücklich ausgesprochen. 
Das Gesetz enthält über den Weg, der bei der Herbeiführung des 
Lasten’iausgleichs gegangen werden soll, noch nichts; im Zeit- 
punkte der Einbringung der Gesetzesvorlage (Ende Januar 1921) waren 
die Verhältnisse noch nicht so geklärt, daß man bereits bestimmte 
Vorschläge hätte machen können, wie dies z. B. die im Juni eingebrachte 
württembergische Gesetzesvorlage über die Polizeiverstaatlichung tut. 
Man ist sich aber bei den Landtagsberatungen im Plenum und im 
Ausschusse darüber klar gewesen, daß der Staat die ihm zufallenden 
neuen Lasten nicht aus seinem eigenen Steueranteil an den Reichs- 
einkommensteuern und seinen sonstigen Einnahmen endgültig decken 
kann, sondern daß er einen Rückgriff auf die Gemeinden ausüben muß. 
Wie sich im einzelnen dieser Rückgriff vollziehen wird, unterliegt zur 
Zeit noch der Verhandlung zwischen den beteiligten Ressorts und den 
Vertretungen der Gemeinden, und es läßt sich noch nicht sagen, wie 
der Weg gehen wird. Geregelt wird diese Frage im Zusammenhange 
mit dem nächsten Staatshaushaltplane, auf dessen Einnahmeseite dann 
beim Polizeikapitel — so will es wenigstens ein bei der Schlußberatung 
des Gesetzes im Landtage angenommener Antrag — dasjenige zu er- 
scheinen haben wird, was die &emeinden, denen jetzt die Polizeilasten 
gänzlich abgenommen werden sollen, an den Staat abzuführen haben, 
Soweitallen sächsischen Gemeinden Polizeilasten abgenommen werden 
— und dies ist der Fall hinsichtlich der Kriminalpolizei, die im ganzen 
Lande verstaatlicht wird, — wird man wohl den Ausgleich darin finden 
müssen, daß der Steueranteil, den die Gemeinden von den Erträgnissen 
der Reichseinkommensteuer erhalten sollen, im sächsischen Vollzugs-
	        
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