Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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gesetz zum Landessteuergesetz entsprechend bemessen d. h. verringert 
wird. 
Das Gesetz erfüllt nicht in vollem Umfange die Wünsche der 
sächsischen Polizeibeamtengewerkschaft, die eine Verstaatlichung der 
gesamten Vollzugsbeamtenschaft Sachsens — einschließlich der Ver- 
waltungspolizei und in allen, auch den kleinsten Gemeinden — erstrebt, 
um den Gedanken der Vereinheitlichung der Polizei und der finanziellen 
Unabhängigkeit der Polizeibeamten von den Gemeinden verwirklicht zu 
sehen. Die Gewerkschaft verspricht sich u. a. davon eine gründlichere 
und einheitlichere Ausbildung, eine bessere Ausnützung der vorhande- 
nen Kräfte, weil dann im ganzen Lande, unbekümmert um örtliche 
Rücksichten, der rechte Mann an den rechten Ort gestellt werden 
könnte; sie hofft, daß dann in der Ausübung des Polizeidienstes die 
Unabhängigkeit des einzelnen Mannes erst richtig gesichert würde, 
während er sich jetzt aus Rüchsicht auf sich und seine Familie und 
sein weiteres Fortkommen, vor allem in kleineren Gemeinden, bei seinem 
Einschreiten bisweilen größere Zurückhaltung auferlegen müsse, als es 
im Interesse des Dienstes liege. Die Gründe, die diese Wünsche als 
unerfüllbar erscheinen ließen, sind bereits eingangs erwähnt worden 
und beruhen auf der notwendigen Rücksichtnahme auf die Selbstver- 
waltung der Gemeinden. Immerhin führt die bevorstehende Verstaat- 
lichungsaktion zu einem gemeinsamen Arbeiten der sächsischen Schutz- 
polizei (in der gegenwärtigen Soll-Stärke von rund 6100 Köpfen) und 
des größeren Teiles (etwa 2200 Köpfen) der uniformierten alten (blauen) 
Polizei Sachsens unter der einheitlichen Leitung der staatlichen Polizei- 
präsidenten und -direktoren und bringt damit den Beamten der grünen 
Polizei die von ihnen gewünschte Eingliederung in den interessanteren 
Dienst der blauen Polizei. Da der junge Beamte der grünen Polizei 
seine praktische Tätigkeit erst nach einer gründlichen, schulmäßigen 
Ausbildung aufnehmen und in Zukunft sich aus der grünen Polizei 
die gesamte blaue Polizei, staatliche wie kommunale, sowie auch die 
Landgendarmerie rekrutieren wird, wird sich mit der Zeit das Wissen 
und Können der Polizeibeamtenschaft im ganzen Lande heben. Bei 
der großen Zahl der dann dem Staate zur Besetzung offenstehen- 
den Stellen der blauen Polizei, der Kriminalpolizei und der Land- 
gendarmerie (im ganzen etwa 3700 Vollzugsbeamtenstellen bis in die 
Besoldungsgruppen IX hinauf) wird für den strebsamen und geschickten 
Polizeibeamten immer die Möglichkeit gegeben sein, im staatlichen 
Polizeidienste vorwärts zu kommen und irgendwo im Lande einen seinen
	        
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