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Fähigkeiten entsprechenden Platz zu finden. Das wird auch die Beamten-
organisation als bemerkenswerten Fortschritt der Polizeiverstaatlichung
anerkennen müssen.
Wenn das Ziel der Regierung, wie oben ausgeführt, auch zunächst
nur dahin geht, die Polizeigewalt in den Gemeinden in ihre Hand zu
bekommen, in denen sie daran wegen der Schutzpolizei ein Interesse
hat, so ist die Fassung des $ 2 doch so allgemein gehalten, daß sie
es der Gesamtregierung ermöglicht, in Zukunft allerorts auf die Sicher-
heits- und Verkehrspolizei die Hand zu legen, sobald der Landtag
durch Bewilligung der entsprechenden Mittel seine Zustimmung gibt.
Diese Mitwirkung des Landtages bedeutet auf der einen Seite einen
starken Schutz der Selbstverwaltung, auf der anderen Seite aber auch
einen wirksamen Schutz der Finanzen des Staates, denn wegen der
finanziellen Auswirkungen wird der Landtag jedesmal erst eingehend
prüfen, ob er das Angebot einer Gemeinde, ihre Polizeigewalt dem
Staate zu übertragen, annehmen soll oder nicht. Jedenfalls aber öffnet
das neue (kesetz den Weg zu einem neuen Aufbau des sächsischen
Polizeiwesens und bildet deshalb einen Markstein in der Geschichte
der sächsischen Polizei.
Gesetz über Aenderungen im Polizeiwesen Vom
27. Juni 1921.
(Sächsisches Gesetzblatt 1921, S. 199).
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
8 1. Die Kriminalpolizei ist für das ganze Gebiet des Freistaates Sachsen
Angelegenheit des Staates.
Die Kriminalpolizeibehörden werden, soweit möglich, in die staatlichen
Polizeibehörden eingegliedert.
82. Das Gesamtministerium kann nach Maßgabe des Staatshaushaltplanes
anordnen, daß in einzelnen Gemeinden die Sicherheitspolizei einschließlich der
Verkehrspolizei ganz oder teilweise auf staatliche Polizeibehörden übergeht.
Im Staatshaushaltplan sind die Gemeinden, in denen der Staat die
Sicherheitspolizei übernehmen will, einzeln anzugeben.
83. Diestaatliche Polizeibehörde kann für ihren Bezirk allgemeine Polizei-
verordnungen, die straßen- und verkehrspolizeiliche Angelegenheiten be-
treffen, außer bei Gefahr im Verzuge, nur im Einvernehmen mit der Ge-
meindeverwaltung erlassen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so
entscheidet der Kreishauptmann über den Erlaß der Verordnung.
8 4. Das Ministerium des Innern kann anordnen, daß die staatliche
Polizeibehörde in benachbarten Gemeinden ständig Wachen unterhält oder
Streifen unternimmt.