Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Fähigkeiten entsprechenden Platz zu finden. Das wird auch die Beamten- 
organisation als bemerkenswerten Fortschritt der Polizeiverstaatlichung 
anerkennen müssen. 
Wenn das Ziel der Regierung, wie oben ausgeführt, auch zunächst 
nur dahin geht, die Polizeigewalt in den Gemeinden in ihre Hand zu 
bekommen, in denen sie daran wegen der Schutzpolizei ein Interesse 
hat, so ist die Fassung des $ 2 doch so allgemein gehalten, daß sie 
es der Gesamtregierung ermöglicht, in Zukunft allerorts auf die Sicher- 
heits- und Verkehrspolizei die Hand zu legen, sobald der Landtag 
durch Bewilligung der entsprechenden Mittel seine Zustimmung gibt. 
Diese Mitwirkung des Landtages bedeutet auf der einen Seite einen 
starken Schutz der Selbstverwaltung, auf der anderen Seite aber auch 
einen wirksamen Schutz der Finanzen des Staates, denn wegen der 
finanziellen Auswirkungen wird der Landtag jedesmal erst eingehend 
prüfen, ob er das Angebot einer Gemeinde, ihre Polizeigewalt dem 
Staate zu übertragen, annehmen soll oder nicht. Jedenfalls aber öffnet 
das neue (kesetz den Weg zu einem neuen Aufbau des sächsischen 
Polizeiwesens und bildet deshalb einen Markstein in der Geschichte 
der sächsischen Polizei. 
Gesetz über Aenderungen im Polizeiwesen Vom 
27. Juni 1921. 
(Sächsisches Gesetzblatt 1921, S. 199). 
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: 
8 1. Die Kriminalpolizei ist für das ganze Gebiet des Freistaates Sachsen 
Angelegenheit des Staates. 
Die Kriminalpolizeibehörden werden, soweit möglich, in die staatlichen 
Polizeibehörden eingegliedert. 
82. Das Gesamtministerium kann nach Maßgabe des Staatshaushaltplanes 
anordnen, daß in einzelnen Gemeinden die Sicherheitspolizei einschließlich der 
Verkehrspolizei ganz oder teilweise auf staatliche Polizeibehörden übergeht. 
Im Staatshaushaltplan sind die Gemeinden, in denen der Staat die 
Sicherheitspolizei übernehmen will, einzeln anzugeben. 
83. Diestaatliche Polizeibehörde kann für ihren Bezirk allgemeine Polizei- 
verordnungen, die straßen- und verkehrspolizeiliche Angelegenheiten be- 
treffen, außer bei Gefahr im Verzuge, nur im Einvernehmen mit der Ge- 
meindeverwaltung erlassen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so 
entscheidet der Kreishauptmann über den Erlaß der Verordnung. 
8 4. Das Ministerium des Innern kann anordnen, daß die staatliche 
Polizeibehörde in benachbarten Gemeinden ständig Wachen unterhält oder 
Streifen unternimmt.
	        
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