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II.
Literatur.
D. Dr. Rudolf Stammiler, Professor an der Universität Berlin: Recht und
Kirche; Betrachtungen zur Lehre von der Gemeinschaft und der
Möglichkeit eines Kirchenrechts. Berlin und Leipzig 1919. Ver-
einigung wissenschaftlicher Verleger Walter de Gruyter & Co. 120 S.
M. 3.50.
Es ist keine gewöhnliche Juristenabhandlung, die wir da vor uns
haben. Ein hervorragender Rechtsphilosoph spricht zu uns. Und soweit
das mit der philosophischen Tiefe vereinbar ist, tut er es im leichten
Plaudertone eines Abendvortrages. Der gewählte Gegenstand aber ist ge-
eignet, weite Ausblicke zu eröffnen auf Dinge, die uns gerade in dieser
Zeit lebhaft beschäftigen müssen.
Was ist das Recht? Es setzt voraus „das Wollen eines Menschen,
betrachtet in seinen Beziehungen zum Wollen anderer“ (S. 7). Daraus er-
gibt sich eine eigne Art des Wollens: „das verbindende Wollen“,
das über den Einzelnen gedacht „den Gedanken des Zusammenwirkens,
des wechselseitigen Helfens und gemeinsamen Arbeitens“ mit sich bringt
(S. 11). Das zu erstrebende Ziel ist „ein Wollen, das von den Besonder-
heiten gerade dieses begehrenden Menschen frei ist“ gemäß der Idee der
„Willensreinheit“ (S. 22f.). Das so bestimmte verbindende Wollen
ist das „richtige Recht“ (S. 25). „Die Hingebung an das Richtige zu
wecken, zu fördern und zu stärken“ wird dann zum Berufe der Religion
(S. 28), Das drängt aber zu einem „Verein mitGleichgesinnten“.
„Das Verständnis der von Gott gesetzten Aufgabe, die Ueberlieferung
der ererbten Lehren usw. ist ohne ein Verbinden des religiösen
Fühlens und ohne die darauf gebauten Anstalten nicht möglich* (8. 72 f.)
Dieses Verbinden muß „ein Verbinden im rechtlichen Sinne sein“.
Recht bedeutet aber ein „unverletzbar selbstherrlich verbindendes Wollen“
(S. 69, 71) im Gegensatz zu bloßen „‚Konventionalregeln‘“, von
denen man sich zweckwidriger Weise immer wieder lossagen könnte.
Hier ergibt sich nun manche Anknüpfung an Kant, aber auch ein