— 379 —
Kirche unter unzureichenden „Konventionalregeln‘. In Wahrheit würde
dieser für das geistliche Wesen der Kirche auch derlei lockere Regeln
nicht gelten lassen und, soweit solches nicht berührt wird, gibt er alle
Rechtsordnung frei. In der Festschrift zu Sonms Doktorjubiläum 1914 hat,
NIEDNER dessen Stellung zum Kirchenrecht unter ganz ähnlichen Gesichts-
punkten verworfen. In der Kirche, heißt es dort, erscheint eben, wie beim
Menschentum überhaupt, körperliches und geistiges (= geistliches!) Wesen
verbunden, also verhält sich das Recht zur Religion nicht anders als zur
Moral und kann ohne Widerspruch auf die dazu gehörigen Lebensbe-
tätigungen hinüberwirken. Darauf habe ich im Theologischen Literatur-
blatt Jahrg. XXXVII S. 45 ff. entgegnet, daß man SOHM auf diese Weise
nicht gerecht werde. Er habe es gewagt, „das große Wunder des Christen-
tums, daß Gott zu den Menschen kommt und Wohnung bei ihnen nimmt,
als Grundlage zu nehmen für die Würdigung des Kirchenrechts“. Das sei
das heilige, das geistliche (uicht dal geistige) Reich Gottes bei
den Menschen, das als solches der Rechtsordnung nicht unterstebe. SOHM
schrieb mir damals von seinem letzten Krankenlager aus einen rührenden
Brief: er sei noch nie so völlig verstanden: worden. Es handelte sich bei
ihm in erster Linie um ein Stück seines Glaubens; seine Rechtsanschauung
war nur eine Folge davon. Man darf nicht über diese absprechen, ohne
jenen zu würdigen. Vielleicht ist er im Sinne unserer Kirche doch der
richtige. Das gilt STAMMLER geradeso wie NIEDNER gegenüber. Die
Grundauffassung und namentlich das Zusammenwerfen von Geistigem und
Geistlichem ist beiden gemeinsam. —
STAMMLER hat seine Ausführungen in sehr ansprechender Weise belebt
durch allerlei Fälle aus der Praxis unserer Gerichte, bei denen sich Recht
und Religion berühren. Aus der S. 33 ff. gegebenen Reihe sei nur der
letzte hervorgehoben. Kranke „Künstlerinnen“ waren unter den Einfluß
zweier Szientistinnen gekommen, welche sie „durch das vollendete Empfin-
den von Gottes Allgegenwart und Liebe“ zu heilen suchten. Die Kranken
starben gleichwohl und die Szientistinnen wurden unter Bestätigung des
Reichsgerichts wegen fahrlässiger Tötung zu je 6 Monaten Gefängnis ver-
urteilt: sie hätten zum mindesten, „als sie angesichts der auffallenden
Verschlimmerung sich über die Aussichtslosigkeit ihres Heilverfahrens
klar wurden, ihren Platz am Krankenlager räumen und die Behandlung
einstellen müssen“ (S. 51). Der Verfasser stimmt zu. Der Name „Szientis-
mus“ verdunkelt allerdings die Sachlage. Es ist gewiß richtig, daß es sich
hier um eine „Wissenschaft“ im Sinne unserer Gesetze nicht handelt.
Der Verfasser ist der Meinung, daß auch richtig verstandene Religion hier
nicht in Frage sei. Denn Religion bedeute die „göttlich gesetzte Aufgabe,
die Welt zuerkennen und zu vervollkommnen‘“ (S 55 — ganz
im Sinne der oben gekennzeichneten Auffassung). Der barmherzige Sa-
mariter wird als Zeuge angerufen, weil er „äußere Mittel nicht mißachtete*,