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sondern Oel und Wein in die Wunden goß. Die Hauptsache ist die damit
bekundete ‚tätige Liebe“. Sollte aber die nicht auch bei den Szienti-
stinnen vorgelegen haben? Vor dem Reichsgericht wäre jedenfalls auch
der gute Samariter mit seiner eigenartigen Wundbehandlung keineswegs
sicher gewesen. Otto Mayer.
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Heinrich Dietz, Ergänzungsbestimmungen zur Disziplinar-
strafordnung für die Reichswehr vom 31. 3. 1919 (AVBl.
S. 275) mit Aenderungen gültig auch für das Heer nach VO. vom
19. 4. 1919 (AVBI. S. 356) nebst Anhang (Urlaubsordnung, Vorge-
setztenverhältnis, Ergänzungsgesetze zum MStGB. und zur MStGO.)
(Nachtrag zu Dietz, Disziplinarstrafordnung f. d. Heer, Erläuterungen,
2.—4. Aufl. Rastatt 1917/18, K. u. H. Greiser).. Gedruckt beim Land-
wehrkorps, Graudenz, Juni 1919. 31 S.
Durch die Ergänzungsbestimmungen zur Disziplinarstrafordnung ist
diese in ihrer Geltung für die Reichswehr in wesentlichen Punkten abge-
ändert worden. Weitverbreiteten Forderungen ist Rechnung getragen.
worden. So ist jedem zu Bestrafenden vor Verhängung der Strafe Gele-
genheit zur Rechtfertigung seiner Handlungsweise zu geben; die soge-
nannten Vertrauensleute sind vor Festsetzung des Strafmaßes anzuhören;
die Strafe darf erst nach Ablauf einer Nacht seit der Bekanntgabe der
Strafe vollstreckt werden; die Anwendbarkeit des strengen Arrests ist ein-
geschränkt (Höchststrafe 5 Tage); der Bestrafte hat bereits vor Strafantritt
das Recht der Beschwerde; die Beschwerde hat suspensive Wirkung (nicht
jedoch die Berufung gegen die Ablehnung der Beschwerde) ; Bestrafungen
von Offizieren und Unteroffizieren wegen Handlungen, die gegen Mann-
schaften und Unteroffiziere gerichtet waren oder in deren Gegenwart er-
folgten, sowie Strafen, die auf Veranlassung von Mannschaften, Unteroffi-
zieren oder Vertrauensleuten verhängt wurden, sind den Vertrauensleuten
bekanntzugeben. Ferner ist die Strafe der Einstellung in eine Arbeiterab-
teilung in Wegfall gekommen, der Verweis gegen Mannschaften ist einge-
führt worden, als neue Strafarten Geldstrafe und Urlaubsverkürzung. Eine
weitere Neuerung ergibt sich aus der VO. vom 5. 12. 18 (RGBl. S. 1422),
Zu den neuen Bestimmungen gibt Dietz in übersichtlicher Darstellung
klare, auch dem juristisch nicht vorgebildeten Disziplinarvorgesetzten leicht
verständliche Erläuterungen, denen man auch sachlich im wesentlichen zu-
stimmen darf. Beizupflichten ist insbesondere seiner Bemerkung, daß auch
eine nach Strafantritt eingelegte Beschwerde — hinsichtlich der weiteren
Vollstreckung — aufschiebende Wirkung habe (S. 18), ebenso der ausdeh-
nenden Interpretation der Bestimmung über Bekanntgabe von Bestrafungen
der Offiziere und Unteroffiziere, wonach nicht nur die Bestrafung, sondern
auch die Unterlassung einer solchen in den fraglichen Fällen bekannt-