Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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zugeben ist (S. 20). Abzulehnen ist dagegen m. E. die Auffassung, daß 
bei Bildung von Gesamtstrafen für Disziplinarvergehen und der hierbei er- 
forderlichen Umwandlung der Einzelstrafen (z. B. des gelinden in strengen 
Arrest) sogar die Einzelstrafe 5 Tage strengen Arrest überschreiten dürfe; 
es muß als ausgeschlossen angesehen werden, daß für ein Delikt, für das 
an sich überhaupt kein strenger Arrest angedroht ist, im Falle der Um- 
wandlung eine über die Höchstgrenze des strengen Arrests hinausgehende 
Strafe eingesetzt wird (8. 15). Recht zweifelhaft ist auch, ob nicht ent- 
gegen der Annahme von Dietz die Anhörung der Vertrauensleute auch bei 
Bestrafung von Offizieren und Militärbeamten zu erfolgen hat, wie dies dem 
Wortlaut der Bestimmung zweifellos entspricht; die Vertrauensleute mögen 
zwar in erster Linie als Vertreter der Unteroffiziere und Mannschaften ge- 
dacht sein, das hindert jedoch nicht, daß sie nach dem Sinn der Bestim- 
mung auch bei Bestrafung von Offizieren und Militärbeamten angehört 
werden müssen, insbesondere wenn es sich um Delikte handelt, die gegen 
Unteroffiziere oder Mannschaften gerichtet waren (S. 9 f) — Hinzuweisen 
ist noch auf die Erlasse des Kriegsministeriums vom 30. 6. und 11. 8. 19 
(AVBI. S. 589 und 708). Caro. 
Le Secret dela Suisse par Ernest Judet. Le breviaire de la neu- 
tralite suisse. Deux opuscules par Pictet de Rochemont. Rascher & Co., 
Editeurs, Zürich 1919. 
Es entbehrt nicht des Reizes, daß gerade ein Franzose, freilich der 
objektive, seinem pays entöte auch in der Einleitung zu diesem Buche un- 
angenehme Wahrheiten freimütig sagende ERNEST JUDET, zwei Schriften 
PICTETS DE ROCHEMONT veröffentlicht, die, einmal, weil sie von dem Manne 
herrühren, der seine Schweizer Heimat auf dem Wiener Kongreß so erfolg- 
reich vertreten hat, zum anderen, weil sie wirklich das Brevier der eid- 
genössischen Neutralität sind, besondere Beachtung verdienen. Es sind die 
beiden Schriften: „de l’Europe“ und „observations d’un Suisse“. Gerichtet 
gegen die Drohung mit einer Neutralitätsverletzung, die General Sebastiani 
im Jahre 1820 offen in der französischen Deputiertenkammer ausgesprochen, 
erörtern sie die geschichtliche und rechtliche Stellung der Schweiz. Dabei 
verdient Hervorhebung, daß Pıcrter ps ROCHEMONT der äußerst strengen 
Auffassung ist, daß die Schweiz in ihrer Neutralität so weit gehen müsse, 
sich im Falle einer Neutralitätsverletzung durch den Staat A nicht nur 
gegen diesen, sondern auch gegen den Staat B zu wenden, der sich durch 
jene bedroht fühle und ihr deshalb zu Hilfe komme. Aus dem sehr be- 
achtlichen Vorwort JUDETs, das eine Teilnahme der Schweiz am Völker- 
bund für eine Preisgabe seiner Neutralität erklärt, ist auch noch die inter- 
essante, von J. referierend wiedergegebene Behauptung hervorzuheben, 
die kein amtliches Dementi erfahren hat, daß 1917 zwischen dem franzö-
	        
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