Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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auch durch ihre Mäßigung und durch das Beiseitelassen der „j'accuse“- 
Manier größte Anerkennung. Die bevorstehende Aktenveröffentlichung 
des Auswärtigen Amts zur Politik des Wilhelminischen Zeitalters wird 
auch über die Haager Konferenzen einige neue Aufschlüsse bringen, die 
im Gesamtergebnis zugunsten der deutschen Haltung sprechen. Es wäre. 
sehr zu wünschen, daß W. demnächst in einer Neuauflage die weitere Ent- 
wicklung der Völkerbundorganisation, besonders auf der ersten Genfer 
Tagung und in der panamerikanischen Politik, deren Kenner er ist, mit 
berücksichtigen könnte. A.M.B. 
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Rheinurkunden. Sammlung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, 
landesrechtlicher Ausführungsverordnungen und sonstiger wichtiger Ur- 
kunden über die Rheinschiffahrt seit 1803, veranstaltet von der Zentral- 
kommission für die Rheinschiffahrt mit Zustimmung der Regierungen 
von Baden, Bayern, Elsaß-Lothringen, Hessen, Niederland und Preußen. 
T. Teil (1803—1860) Nr. 1—-300, U. Teil (1860—1918) Nr. 301—670. 
s’Gravenhaage, Martinus Nijhoff, München, Dunker u. Humblot, 1918 
(in zwei Sprachen: deutsch und holländisch). 
Es ist ein ebenso glücklicher wie dankenswerter Gedanke, daß sich die 
Zentralkommission für die Rheinschiffart entschlossen, in zwei (sehr gut 
ausgestatteten) Bänden von 672 bzw. 654 Seiten nicht nur das wichtigste 
Völker- und Landesrecht des Rheins, das bisher in Urkundensammlungen 
zerstreut und zudem recht unvollständig war, sondern auch Protokolle der 
Kommission selbst wie auch Urteile (insbesondere das des Oberappellations- 
gerichts Celle von 1860 i. S. Frankfurt a/M- contra Rheinuferstaaten) in absolut 
zuverlässiger Weise amtlich zum Abdruck zu bringen. Was STOURDZA in 
seiner Privatarbeit für die Donau geleistet, ist hier für den Rhein geschehen. 
Die Veröffentlichung reicht bis 1918. Seitdem hat das Rheinrecht durch 
den Versailler Frieden wichtige Modifikationen erfahren. Es wäre sehr zu 
wünschen, wenn die vorliegende, für das Studium des Rheinrechts absolut 
unentbehrliche Sammlung durch Ergänzungshefte in dieser Hinsicht vor 
dem Veralten bewahrt würde. Dr. Karl Strupp. 
Dr. Adolf Heilberg, Die privatrechtlichen Bestimmungen 
des Friedensvertrags. Systematische Darstellung für das 
deutsche Zivilrecht. Berlin und Leipzig 1919. Vereinigung wissen- 
schaftlicher Verleger. 126 S. Preis geh. M. 8.—. 
Eine gute Zusammenstellung, in der auf die schwierige Terminologie 
des Versailler Vertrags besondere Sorgfalt verwendet wird und die deshalb 
ihren Wert auch für künftige Untersuchungen auf Grund breiteren Materials 
behalten wird. Erwünscht wäre es, ‚wenn die englische, französische und
	        
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