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auch durch ihre Mäßigung und durch das Beiseitelassen der „j'accuse“-
Manier größte Anerkennung. Die bevorstehende Aktenveröffentlichung
des Auswärtigen Amts zur Politik des Wilhelminischen Zeitalters wird
auch über die Haager Konferenzen einige neue Aufschlüsse bringen, die
im Gesamtergebnis zugunsten der deutschen Haltung sprechen. Es wäre.
sehr zu wünschen, daß W. demnächst in einer Neuauflage die weitere Ent-
wicklung der Völkerbundorganisation, besonders auf der ersten Genfer
Tagung und in der panamerikanischen Politik, deren Kenner er ist, mit
berücksichtigen könnte. A.M.B.
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Rheinurkunden. Sammlung zwischenstaatlicher Vereinbarungen,
landesrechtlicher Ausführungsverordnungen und sonstiger wichtiger Ur-
kunden über die Rheinschiffahrt seit 1803, veranstaltet von der Zentral-
kommission für die Rheinschiffahrt mit Zustimmung der Regierungen
von Baden, Bayern, Elsaß-Lothringen, Hessen, Niederland und Preußen.
T. Teil (1803—1860) Nr. 1—-300, U. Teil (1860—1918) Nr. 301—670.
s’Gravenhaage, Martinus Nijhoff, München, Dunker u. Humblot, 1918
(in zwei Sprachen: deutsch und holländisch).
Es ist ein ebenso glücklicher wie dankenswerter Gedanke, daß sich die
Zentralkommission für die Rheinschiffart entschlossen, in zwei (sehr gut
ausgestatteten) Bänden von 672 bzw. 654 Seiten nicht nur das wichtigste
Völker- und Landesrecht des Rheins, das bisher in Urkundensammlungen
zerstreut und zudem recht unvollständig war, sondern auch Protokolle der
Kommission selbst wie auch Urteile (insbesondere das des Oberappellations-
gerichts Celle von 1860 i. S. Frankfurt a/M- contra Rheinuferstaaten) in absolut
zuverlässiger Weise amtlich zum Abdruck zu bringen. Was STOURDZA in
seiner Privatarbeit für die Donau geleistet, ist hier für den Rhein geschehen.
Die Veröffentlichung reicht bis 1918. Seitdem hat das Rheinrecht durch
den Versailler Frieden wichtige Modifikationen erfahren. Es wäre sehr zu
wünschen, wenn die vorliegende, für das Studium des Rheinrechts absolut
unentbehrliche Sammlung durch Ergänzungshefte in dieser Hinsicht vor
dem Veralten bewahrt würde. Dr. Karl Strupp.
Dr. Adolf Heilberg, Die privatrechtlichen Bestimmungen
des Friedensvertrags. Systematische Darstellung für das
deutsche Zivilrecht. Berlin und Leipzig 1919. Vereinigung wissen-
schaftlicher Verleger. 126 S. Preis geh. M. 8.—.
Eine gute Zusammenstellung, in der auf die schwierige Terminologie
des Versailler Vertrags besondere Sorgfalt verwendet wird und die deshalb
ihren Wert auch für künftige Untersuchungen auf Grund breiteren Materials
behalten wird. Erwünscht wäre es, ‚wenn die englische, französische und