Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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unter ihnen seinen Vertreter; in Bayern bestellt das Gesamt- 
ministerium den Vertreter des Ministerpräsidenten !'?, man betont 
also in Bayern in diesem Falle das kollegiale Prinzip mehr als 
in Württemberg. Das von dem Staatspräsidenten gebildete Mini- 
sterium bedarf des Vertrauens des Landtags. Demgemäß voll- 
zieht sich in der Praxis die Regierungsbildung in Württemberg 
in den gleichen Formen wie in Bayern. Die Parteien, die im 
Landtag die Mehrheit bilden, wählen aus ihren Reihen den Staats- 
präsidenten und die übrigen Minister des Staatsministeriums. 
Zahlder Ressorts. 
Es handelt sich zur Zeit um die Besetzung von 7 Ressorts: 
Auswärtige Angelegenheiten und Verkehrsanstalten, Justiz, Inneres, 
Arbeit, Ernährung, Finanz, Kirchen- und Schulwesen. Der Staats- 
präsident übernimmt eines der Ressorts, gleichgültig welches der- 
selben. Die Zahl der Ressorts zu bestimmen ist von der Ver- 
fassung der gesetzlichen Regelung überlassen. 
Persönliche Voraussetzungen. 
Bei der Wahl der Minister ist man durch keine Verfassungs- 
vorschrift auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Die 
Minister müssen nicht dem Landtag entnommen werden, doch 
werden in der Praxis meist in erster Linie Landtagsabgeordnete 
in Betracht kommen. $ 34 der Verfassung enthält die Bestimmung, 
daß die Minister kein anderes besoldetes Amt, keinen Beruf und 
kein Gewerbe ausüben dürfen. 
Wahlder Minister. 
Die Wahl des Staatspräsidenten durch den Landtag, die Be- 
rufung der Minister durch ihn, das Vertrauen, das der Landtag 
dem neuen Ministerium ausspricht, sind nach den vorhergegangenen 
Besprechungen unter den Parteien lediglich Formsache. Daß der 
Staatspräsident mit absoluter Stimmenmehrheit vom Landtag ge- 
8 58 IV. bayr. Verf. 
  
 
	        
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