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unter ihnen seinen Vertreter; in Bayern bestellt das Gesamt-
ministerium den Vertreter des Ministerpräsidenten !'?, man betont
also in Bayern in diesem Falle das kollegiale Prinzip mehr als
in Württemberg. Das von dem Staatspräsidenten gebildete Mini-
sterium bedarf des Vertrauens des Landtags. Demgemäß voll-
zieht sich in der Praxis die Regierungsbildung in Württemberg
in den gleichen Formen wie in Bayern. Die Parteien, die im
Landtag die Mehrheit bilden, wählen aus ihren Reihen den Staats-
präsidenten und die übrigen Minister des Staatsministeriums.
Zahlder Ressorts.
Es handelt sich zur Zeit um die Besetzung von 7 Ressorts:
Auswärtige Angelegenheiten und Verkehrsanstalten, Justiz, Inneres,
Arbeit, Ernährung, Finanz, Kirchen- und Schulwesen. Der Staats-
präsident übernimmt eines der Ressorts, gleichgültig welches der-
selben. Die Zahl der Ressorts zu bestimmen ist von der Ver-
fassung der gesetzlichen Regelung überlassen.
Persönliche Voraussetzungen.
Bei der Wahl der Minister ist man durch keine Verfassungs-
vorschrift auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Die
Minister müssen nicht dem Landtag entnommen werden, doch
werden in der Praxis meist in erster Linie Landtagsabgeordnete
in Betracht kommen. $ 34 der Verfassung enthält die Bestimmung,
daß die Minister kein anderes besoldetes Amt, keinen Beruf und
kein Gewerbe ausüben dürfen.
Wahlder Minister.
Die Wahl des Staatspräsidenten durch den Landtag, die Be-
rufung der Minister durch ihn, das Vertrauen, das der Landtag
dem neuen Ministerium ausspricht, sind nach den vorhergegangenen
Besprechungen unter den Parteien lediglich Formsache. Daß der
Staatspräsident mit absoluter Stimmenmehrheit vom Landtag ge-
8 58 IV. bayr. Verf.