Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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nur soweit Rechnung, daß den Forderungen des Artikel 17 der 
Reichsverfassung Genüge getan ist. Das Staatsministerium ist 
eine kollegiale Behörde. 
Zahl der Minister. 
Die Zahl der Ministerien ist durch Gesetz vom 2. April 1919 
auf sieben festgesetzt und zwar: Auswärtige Angelegenheiten, 
Finanzen und Verkehr, Inneres, Justiz, Kultus und Unterricht, 
Militärische Angelegenheiten, Soziale Fürsorge und öffentliche 
Arbeiten. 
Wahlder Minister. 
Die Minister werden vom Landtag in öffentlicher Sitzung 
unter namentlicher Bezeichnung des betreffenden Ressorts ge- 
wählt !%, 
Wählbarkeit. 
Wählbar sind nur Staatsbürger, die zum Landtag wählbar 
sind. Zum Landtag wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 
25. Lebensjahr vollendet haben!®. Wahlberechtigt sind! alle 
badischen Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechts, die das 
20. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten 
ihren Wohnsitz im Lande haben, der Wohnsitz im Lande zur Zeit 
der Wahl genügt, wenn sie das badische Staatsbürgerrecht seit 
mehr als sechs Monaten besitzen. Beamte und Arbeiter in Staast- 
betrieben, die ıhren dienstlichen Wohnsitz außerhalb Badens 
haben, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes sind stimm- 
berechtigt, wenn sie im übrigen den Bestimmungen des Gesetzes 
genügen. Das Wahlrecht ruht im Falle der Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte durch rechtskräftiges strafgerichtliches 
Urteil, außerdem im Falle der Entmündigung oder vorläufigen 
Vormundschaft. Bei der Wahl der Minister ıst der Landtag 
11 8 52 der badischen Verfassung. 
15 8 34 bad. Verf. 
18 Nach 8 31 bad. Verf.
	        
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