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nur soweit Rechnung, daß den Forderungen des Artikel 17 der
Reichsverfassung Genüge getan ist. Das Staatsministerium ist
eine kollegiale Behörde.
Zahl der Minister.
Die Zahl der Ministerien ist durch Gesetz vom 2. April 1919
auf sieben festgesetzt und zwar: Auswärtige Angelegenheiten,
Finanzen und Verkehr, Inneres, Justiz, Kultus und Unterricht,
Militärische Angelegenheiten, Soziale Fürsorge und öffentliche
Arbeiten.
Wahlder Minister.
Die Minister werden vom Landtag in öffentlicher Sitzung
unter namentlicher Bezeichnung des betreffenden Ressorts ge-
wählt !%,
Wählbarkeit.
Wählbar sind nur Staatsbürger, die zum Landtag wählbar
sind. Zum Landtag wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das
25. Lebensjahr vollendet haben!®. Wahlberechtigt sind! alle
badischen Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechts, die das
20. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten
ihren Wohnsitz im Lande haben, der Wohnsitz im Lande zur Zeit
der Wahl genügt, wenn sie das badische Staatsbürgerrecht seit
mehr als sechs Monaten besitzen. Beamte und Arbeiter in Staast-
betrieben, die ıhren dienstlichen Wohnsitz außerhalb Badens
haben, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes sind stimm-
berechtigt, wenn sie im übrigen den Bestimmungen des Gesetzes
genügen. Das Wahlrecht ruht im Falle der Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte durch rechtskräftiges strafgerichtliches
Urteil, außerdem im Falle der Entmündigung oder vorläufigen
Vormundschaft. Bei der Wahl der Minister ıst der Landtag
11 8 52 der badischen Verfassung.
15 8 34 bad. Verf.
18 Nach 8 31 bad. Verf.