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der deutschen demokratischen Partei (1 Staatsrat); den Staats-
präsidenten stellte die Mehrheitssozialdemokratie, seinen Stell-
vertreter das Zentrum.
Volkund Regierungsbildung.
Die Beeinflussung der Regierungsbildung durch die Wähler-
schaft ist außer bei den regulären Landtagswahlen, die alle 4 Jahre
stattfinden, auch innerhalb der Legislaturperiode vorgesehen.
Stellen 80 000 stimmberechtigte Staatsbürger den Antrag, daß
über die Auflösung des Landtags eine Volksabstimmung statt-
finden soll, so ist diese Volksabstimmung binnen einem Monat
vorzunehmen und falls sich die Mehrheit der stimmberechtigten
Staatsbürger für die Auflösung ausspricht, hat das Staatsministerium
den Landtag aufzulösen ”. Die Waffe der Initiative gegen den
Landtag in der Hand der Oppositionsparteien ist nach der badi-
schen Verfassung leichter zu handhaben als nach der Verfassung
Bayerns und auch Württembergs.. Während die beiden letzt-
genannten Verfassungsurkunden die Unterstützung des betreffenden
Antrags durch mindestens !/,; der stimmberechtigten Staatsbürger
fordern, stellen die 80 000 Staatsbürger, die in Baden den Antrag
unterstützen müssen, nur ungefähr !/ıs der Stimmberechtigten dar
und dieser Bruchteil wird sich aller Voraussicht nach ım Lauf
der Entwicklung noch vermindern, wenn die Zahl der Stimm-
berechtigten wächst. Eine Aussicht auf Betätigung dieses Rechts
besteht natürlich nur, wenn eine der großen Parteien aus der
Regierung ausscheidet und in der Ueberzeugung, daß der Landtag
in seiner Zusammensetzung dem Willen des Volkes nicht mehr
entspricht, die Initiative betreibt. Die Möglichkeit, daß derart
heftige politische Differenzen innerhalb der Legislaturperiode auf-
treten, daß ein solches Vorgehen gerechtfertigt erscheint, ist, wie
schon verschiedentlich erwähnt wurde, gering. Das Recht des
Landtags, sich selbst aufzulösen, war in dem Verfassungsentwurf
ı9 8 46 bad. Verf.