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Verfassung und Regierungsbildung.
Die Vorschriften über die Regierungsbildung finden sich in
den $$ 30 ff. Die Staatsregierung besteht aus 2 Ministern, die
jeder mindestens einer Abteilung des Staatsministeriums vorstehen,
und aus mindestens 3 Staatsräten. Die Zahl der Staatsräte setzt
der Landtag fest. Sämtliche Mitglieder der Staatsregierung werden
vom Landtag gewählt und bedürfen zu ihrer Amtsführung des
Vertrauens des Landtags. Sie müssen also der Mehrheit des Land-
tags entnommen werden; doch müssen sie nicht Mitglieder des
Landtags sein, denn $ 16° Verf. räumt ihnen ausdrücklich das
Recht ein, an den Sitzungen des Landtags teilzunehmen. Bei der
Wahl der Regierungsmitglieder ist der Landtag durch keine Vor-
schrift der Verfassung auf einen bestimmten Personenkreis be-
schränkt. Die Ernennung der Minister wird durch den Präsidenten
des Landtags unterzeichnet °. Die Staatsräte müssen nach jeder
Neuwahl des Landtages, also mindestens alle 3 Jahre?! neu ge-
wählt werden ?*. Eine Neuwahl der beiden Minister nach jeder
Landtagswahl ist in der Verfassung nicht vorgeschrieben. Die
Wiederwahl der Staatsräte ist unbeschränkt zulässig. Staatsräte
und Minister müssen vom Amt zurücktreten, wenn ihnen der Land-
tag das Vertrauen durch einen ausdrücklichen Beschluß entzieht *,
Trotz eines solehen Mißtrauensvotums kann die Staatsregierung
bzw. die betreffenden Mitglieder derselben im Amt bleiben, wenn
sie eine Volksabstimmung über die Auflösung des Landtags her-
beiführt®. Sie wird sich zu diesem Vorgehen natürlich nur ent-
schließen, wenn sie der Ueberzeugung ist, daß der Wille des
Landtags nicht mehr dem Volkswillen entspricht.
20 8 32? Verf.
2185 Verf.
22 6 343 Verf.
:3 8 36 Verf.
21 68 36?, 26? Verf.