Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Volk und Regierungsbildung. 
Die Entscheidung über die Gestaltung der Regierung ist in 
diesem Fall direkt in die Hände des Volkes gelegt. Entscheidet 
die Volksabstimmung mit absoluter Mehrheit für die Auflösung 
des Landtags, so wird der neugewählte Landtag die Regierung im 
Amt bestätigen, fällt die Volksentscheidung gegen die Regierung 
aus, so muß sie zurücktreten. 
Resultat. 
Die Frage ist nur, ob die Regierung, bei dem durch die Parla- 
mentswahl bedingten Unterschied der Autorität, dem Landtag 
gegenüber zu diesem Mittel greifen wird. Es wird viel davon 
abhängen, wenn dieses Mittel angewandt wird, wie der Erfolg 
beim ersten Male ausfällt. Wieviel von einem solchen Präzedenz- 
fall abhängen kann, beweist der mißglückte Versuch des Präsidenten 
Mac Mahon, die Abgeordnetenkammer aufzulösen! Diesem Ver- 
such folgte in Frankreich nie ein zweiter. — Der Landtag seiner- 
seits hat die Möglichkeit, über eine Umbildung der Regierung die 
Volksabstimmung entscheiden zu lassen”. Da jedoch kein Zwang 
dazu besteht, wird er diese Möglichkeit kaum je verwirklichen, 
um so mehr, da dieses Vorgehen für den Landtag eine freiwillige 
Einbuße an seiner Vormachtstellung bedeuten würde. Abschließend 
kann man hinsichtlich der Verfassung von Sachsen - Weimar- 
Eisenach bemerken, daß sie die Störung des Gleichgewichts zwi- 
schen gesetzgebender und vollziehender Gewalt, die in der Wahl 
der letzteren durch die erstere und den daraus bedingten Autori- 
tätsunterschied begründet liegt, so gut es möglich ist, ausgeglichen 
hat. Die Regierung besitzt in dem Recht, eine Volksabstimmung 
anzuberaumen, eine Waffe gegenüber dem Landtag. Ob diese 
Waffe trotz des Autoritätsunterschiedes erfolgreich angewandt 
wird, ob dem Volke ein tätiges Mitbestimmungsrecht bei der 
  
  
> 8 27 Verf. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XLI. 1. 4
	        
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