Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Regierungsbildung auch innerhalb der Legislaturperiode verbleibt, 
mit einem Wort, ob das parlamentarische System in seiner echten 
Form, sich hier in Verbindung mit dem Direktorialsystem ver- 
wirklichen wird, muß der Entwicklung überlassen bleiben. Die 
Möglichkeit zur Verwirklichung dieser Synthese ist hier vor- 
handen. Erweist sich jedoch die Autorität des Landtages als so 
überragend, daß die Regierung nicht in der Praxis zu der 
Waffe greifen kann, die ihr die Verfassung bietet, so wird auch 
hier der Landtag der bestimmende Faktor der Regierungsbildung 
bleiben, das Volk wird nur nach Ablauf der Legislaturperiode 
seinen Willen zur Geltung bringen können und der unechte Parla- 
mentarismus wird auch hier triumphieren. 
Schluß. 
Wie schon eingangs gesagt, die neuen Verfassungsbestim- 
mungen sind im Deutschen Reich und in seinen Ländern noch 
allzu kurz in Wirksamkeit, als daß man ein abschließendes Ur- 
teil darüber fällen könnte, ob sich das neue System bewährt oder 
nicht. Man kann ja nicht einmal nach Betrachtung der vier ein- 
gangs skizzierten Grundsysteme sagen, dieses System ist das 
beste, jenes das schlechteste. Das Studium der einzelnen Systeme 
in der Praxis zeigt gerade, daß jedes dieser Systeme seine Vor- 
züge und seine Nachteile hat. Der Vorgang der Regierungsbil- 
dung unterliegt in jedem Staatswesen schärfster Kritik und diese 
Kritik hat überall ausreichende Angriffspunkte gefunden. Man 
kann demnach nicht einmal sagen, dieses System, das man als 
das schlechthin Vollkommenste erkannt hat, wird auch im Deut- 
schen Reich seine Vorzüge bewähren. Die Einführung eines 
Systems, das sich in einem anderen Staatswesen bewährt hat, 
bietet noch keine Garantie dafür, daß sich in einem anderen 
Staatswesen die gleichen Vorteile dabei zeigen. Handelt es sich 
um die Wahl eines neuen Systems für ein Staatswesen, so muß
	        
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