Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

Allgemeine Lehren der Gerichtsverfassung. 
Von 
Prof. Dr. FRIEDRICH DOERR, München. 
  
Inhaltsübersicht: Einleitung. 1. Abschnitt: Begriff, Wesen und 
Aufgabe der Gerichte. 2. Abschnitt: Verschiedene Arten der Gerichts- 
besetzung (Einzelrichter, Gerichtskollegien und zusammengesetzte Gerichte; 
Berufsjuristen, Laien, gemischte Gerichte; Gerichte erster und höherer 
Instanz; ordentl. und besondere Gerichte). 3. Abschnitt: Rechtl. Stellung 
der Gerichte und der Berufsrichter (Staatlichkeit, Ständigkeit, Zuständig. 
keit, Unabhängigkeit). 
Einleitung. 
Es ist heutzutage üblich geworden, den Prozeß einschließlich 
der Gerichtsverfassung nicht einheitlich zu regeln und zu lehren, 
sondern getrennt je nach seiner Anwendung auf Zivil-, Straf- oder 
Verwaltungsstreitsachen. Das hat seine inneren und äußerlichen 
Gründe, und zwar zunächst in der Verschiedenheit der Ausbildung 
und Ausgestaltung und der Zwecke der einzelnen Prozeßzweige, 
sodann in der modernen scharfen Grenzziehung zwischen Zivil-, 
Straf- und Staatsrecht, die auch das zur Durchführung des materiellen 
Rechts geschaffene formelle oder Prozeßrecht scheidet. Die ver- 
schiedenen Verfahrensarten sind aber alle einem Stamme ent- 
wachsen; es gab eine Zeit, der die heutige Spaltung des Rechts- 
gangs in Zivil-, Straf-, Verwaltungsprozeß und Verfahren der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit fremd war. Trotz dieser im Laufe 
der geschichtlichen Entwicklung entstandenen Spaltung und der 
schon betonten Verschiedenheit der Prozeßzwecke im einzelnen,
	        
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