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tierende, gemeinverständliche, dogmatisch -kritische Darstellung
mit geschichtlichen Rückblicken bietet W. KıscH, Unsere Gerichte
und ihre Reform, Leipzig 1908, unter Beschränkung auf die Zivil-
und Strafgerichtsverfassung.
Alle (nicht bloß die ordentlichen) Gerichte sind Organe der
Rechtspflege oder Justiz i. w. S.?, einer der Hauptaufgaben des
modernen Staates. Ihre wichtigste und vornehmste Tätigkeit ist
die Rechtsprechung in streitigen Sachen, die in einem mehr oder
minder ausführlich geregelten, Prozeß genannten Verfahren er-
folgt. Außerhalb der Rechtspflege stehen die anderen Staatsauf-
gaben: Gesetzgebung (allgemeine Rechtssetzung) und Verwaltung;
insbesondere ist die Justizverwaltung, die die äußeren Bedingungen
und Grundlagen zur ordnungsmäßigen Funktion der Rechtspflege
schafft, für die Aufrechterhaltung eines geregelten und ungestörten
Geschäftsganges sorgt, an sich nicht notwendig Sache der Gerichte,
aber aus Zweckmäßigkeitsgründen ihnen oder ihren Vorständen,
sowie den Staatsanwaltschaften bei den Gerichten in gewissem
Umfang übertragen, soweit sie nicht der Zentralverwaltung (Mini-
sterium) vorbehalten ist. Gerichten irgendwelcher Art über-
tragene Angelegenheiten, darunter vor allem die Rechtsprechungs-
geschäfte heißen Gerichts-, gerichtliche oder gerichtsbar6 Sachen,
ihre Gesamtheit Gerichtsbarkeit im objektiven Sinn und
das Recht und die Pflicht zur rechtswirksamen Erledigung dieser
Geschäfte Gerichtsbarkeit im subjektiven Sinn oder richterliche
Gewalt. Unterarten oder Teile dieser Gerichtsbarkeit sind: Zivil-
und Strafgerichtsbarkeit, streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit,
ordentliche und Sondergerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Den Gegensatz hierzu bilden die Verwaltungs- oder Admini-
strativsachen, für die die Verwaltungsbehörden mit Ausnahme
der Verwaltungsgerichte zuständig sind und der Rechtsweg (Ge-
richtsweg) ausgeschlossen ıst. Damit im Widerspruch steht der
? Justiz i. w. 8. umfaßt auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Justiz
1. e. S. schließt sie aus.