Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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tierende, gemeinverständliche, dogmatisch -kritische Darstellung 
mit geschichtlichen Rückblicken bietet W. KıscH, Unsere Gerichte 
und ihre Reform, Leipzig 1908, unter Beschränkung auf die Zivil- 
und Strafgerichtsverfassung. 
Alle (nicht bloß die ordentlichen) Gerichte sind Organe der 
Rechtspflege oder Justiz i. w. S.?, einer der Hauptaufgaben des 
modernen Staates. Ihre wichtigste und vornehmste Tätigkeit ist 
die Rechtsprechung in streitigen Sachen, die in einem mehr oder 
minder ausführlich geregelten, Prozeß genannten Verfahren er- 
folgt. Außerhalb der Rechtspflege stehen die anderen Staatsauf- 
gaben: Gesetzgebung (allgemeine Rechtssetzung) und Verwaltung; 
insbesondere ist die Justizverwaltung, die die äußeren Bedingungen 
und Grundlagen zur ordnungsmäßigen Funktion der Rechtspflege 
schafft, für die Aufrechterhaltung eines geregelten und ungestörten 
Geschäftsganges sorgt, an sich nicht notwendig Sache der Gerichte, 
aber aus Zweckmäßigkeitsgründen ihnen oder ihren Vorständen, 
sowie den Staatsanwaltschaften bei den Gerichten in gewissem 
Umfang übertragen, soweit sie nicht der Zentralverwaltung (Mini- 
sterium) vorbehalten ist. Gerichten irgendwelcher Art über- 
tragene Angelegenheiten, darunter vor allem die Rechtsprechungs- 
geschäfte heißen Gerichts-, gerichtliche oder gerichtsbar6 Sachen, 
ihre Gesamtheit Gerichtsbarkeit im objektiven Sinn und 
das Recht und die Pflicht zur rechtswirksamen Erledigung dieser 
Geschäfte Gerichtsbarkeit im subjektiven Sinn oder richterliche 
Gewalt. Unterarten oder Teile dieser Gerichtsbarkeit sind: Zivil- 
und Strafgerichtsbarkeit, streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit, 
ordentliche und Sondergerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit. 
Den Gegensatz hierzu bilden die Verwaltungs- oder Admini- 
strativsachen, für die die Verwaltungsbehörden mit Ausnahme 
der Verwaltungsgerichte zuständig sind und der Rechtsweg (Ge- 
richtsweg) ausgeschlossen ıst. Damit im Widerspruch steht der 
? Justiz i. w. 8. umfaßt auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Justiz 
1. e. S. schließt sie aus.
	        
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