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geschichtlich zu erklärende Sprachgebrauch, die Bezeichnungen
„Justiz“ und „Rechtsweg“ nicht auf die Verwaltungs-Gerichts-
barkeit mitzubeziehen, wie man überhaupt vielfach die Verwal-
tungsgerichte nur für gerichtsähnliche, justizförmig oder den Ge-
richten ähnlich gestaltete Verwaltungsbehörden ansieht und von
den Justizbehörden unterscheidet.
2. Abschnitt.
Versehiedene Arten der Gerichtsbesetzung.
I.
Als Spruchbehörden sind die Gerichte nicht gleichmäßig und
nach demselben Prinzip gebildet, sondern je nach der Art, der
Bedeutung und der Instanz des Prozesses ganz verschiedenartig
besetzt — teils mit einem Einzelrichter (monokratische Ge-
richte, z. B. Amtsgerichte, Untersuchungsrichter, Bezirksämter als,
untere Verwaltungsgerichte in Bayern), teils mit einem Richter-
kollegium (Kollegialgerichte), und zwar regelmäßig mit un-
gerader Richterzahl, die den Fall der Stimmengleichheit ausschließt.
Jedes Gerichtskollegium hat einen Vorsitzenden; dieser hat
eine dreifache Stellung:
1. Er ist Mitglied des Kollegiums, primus inter pares und
hat bei den Entscheidungen mit den anderen Mitgliedern gleiches
Stimmrecht; er ist innerhalb des Prozesses nicht ihr Vorgesetzter,
verteilt aber die Geschäfte unter sie (GVG. 88 68, 121, 133) und
bestimmt insbesondere den Berichterstatter oder Referenten.
2. Er ist der Mund des Kollegiums oder das Organ, durch
das das Gericht als Ganzes mit den Parteien, dem Publikum oder
anderen Gerichten und Behörden verkehrt; er eröffnet, leitet und
schließt die Gerichtssitzung, befragt die Parteien, Zeugen und Sach-
verständigen, erteilt das Wort, verkündet die Entscheidungen usw.
Seine leitende Stellung teilt er regelmäßig mit niemand; nur der
» Vorsitzende“ in der MStGO. ist wenig mehr als Sitzungspolizei-