Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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organ, während sachlich die vom Vorsitz abgezweigte Funktion 
des „Verhandlungsführers* überwiegt. 
3. Nur gewisse äußerlich-formelle (wie Terminsbestimmung) 
oder besonders dringliche Geschäfte sind dem Vorsitzenden allein 
übertragen. 
Jede der beiden Arten der Gerichtsbesetzung hat ihre Vor- 
züge und Schwächen: Dem Vorteil energischerer, rascherer, 
einfacherer, billigerer, auch in der gütlichen Beilegung von Streitig- 
keiten erfolgreicherer Arbeit des bei seinem naturgemäß kleineren 
Wirkungskreise mit den Verhältnissen seines (örtlichen, sachlichen 
oder persönlichen) Bezirks vertrauteren Einzelrichters steht, 
da dieser auf sich angewiesen der Kontrolle und Belehrung der 
Amtsgenossen entbehrt, trotz erhöhten persönlichen Verantwort- 
lichkeitsgefühls die Gefahr einseitiger, willkürlicher Sachbehand- 
lung und leichteren (tatsächlichen oder rechtlichen) Irrtums, Miß- 
verständnisses und Mißgriffs gegenüber. Bei der Möglichkeit ge- 
meinsamer Aussprache und Beratung, gegenseitiger Berichtigung, 
Belehrung und Unterstützung, wechselseitiger Ergänzung und Aus- 
gleichung im Kollegium?, das auch gegenüber äußeren Beeinflus- 
sungen widerstandsfähiger ist als der einzelne, ist diese Gefahr 
sowie die Schädlichkeit eines zu seinem Amte weniger Tauglichen 
geringer, die Gewähr für eine vorurteilsfreie, unparteiische Be- 
handlung, eine allseitige, sachliche und erschöpfende Würdigung, 
eine ruhige, gründliche Erwägung aller in Betracht kommenden 
Verhältnisse, eine objektive und gerechte Entscheidung und eine 
stetige, gleichmäßige Rechtsprechung — vorausgesetzt, daß 
alle Mitglieder des Kollegiums ihre Pflicht tun und dies nicht dem 
Referenten allein überlassen * — sowie das auf einem zutreffen- 
den Instinkt beruhende Vertrauen des Volkes und die Autorität 
des Gerichts und seiner Entscheidung unter gewöhnlichen Um- 
$ Vgl. KıscH, Unsere Gerichte usw. S. 18, 134. 
* Dann bedarf es auch nicht der von Kısca a. a. O, S. 137 für alle 
Zivilsachen vorgeschlagenen Aufstellung von 2 Berichterstattern.
	        
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