ständen größer als bei der subjektiven Meinung und dem Urteil
eines einzelnen, das Verfahren dafür aber langsamer, schwer-
fälliger, umständlicher und kostspieliger. Deshalb werden Sachen
von erheblicherer Bedeutung (z. B. regelmäßig Strafsachen) oder in
der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich Kollegien übertragen, während
das Kollegialsystem nicht am Platz ist, wo es auf rasche Ent-
schließung und schnelles Eingreifen ankommt oder die Einfach-
heit und Geringfügigkeit einer Sache den Aufwand eines kompli-
zierten Apparats nicht rechtfertigt. Der Gedanke, daß ein Kol-
legium mehr sieht, mehr weiß und besser urteilt als ein einzelner.
darf jedoch nicht dazu führen, die Zahl der Richter zu über-
schätzen und zu sehr anwachsen zu lassen, wenn der Apparat
nicht zu schwerfällig, das Gericht nicht zum Parlament wer-
den soll.
Von den Kollegialgerichten sind die zusammengesetz-
ten Gerichte zu unterscheiden; diese setzen sich nicht aus
mehreren Mitgliedern, die wie beim Kollegialgericht die Aufgaben
der Rechtspflege gemeinschaftlich erledigen, sondern aus mehreren
Bestandteilen zusammen, die selbst wieder kollegial besetzt sein
können und von denen jeder ein besonderes Stück der richterlichen
Aufgabe selbständig erledigt, obwohl diese ihrer Natur nach doch
einheitlich und unteilbar ist”. Den Hauptfall dieser Art bildet
das Schwurgericht, bei dem die Geschworenenbank im wesent-
lichen die (vom Richter gestellte) Schuldfrage, die Richterbank
die Straffrage entscheidet. Diese Verteilung der Urteilsfindung
auf zwei verschiedene Organe enthält einen der schwersten Mängel
dieser Gerichtsart.
Il.
Nach der Art der Besetzung, und zwar im Hinblick auf die
Qualität der einzelnen Richterpersonen, unterscheidet man ferner
© Uebereinstimmend BınDıng, Strafrechtl. u, strafprozessuale Abhand-
lungen 1915 II 8. 67 ff., bes. S. 86 ff.