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1. Juristen- oder Gelehrtengerichte: Sie sind mit Berufs-
richtern besetzt, die die Ausübung der Rechtspflege zu ihrem
Lebensberufe gemacht, hierzu einen vorgeschriebenen juristischen
Studiengang zurückgelegt haben und bei uns grundsätzlich zum
Staat in einem festen Dienst- und Anstellungsverhältnisse stehen,
so daß man insoweit — die Begriffe decken sich also nicht völlig
— auch von Beamtengerichten sprechen kann;
2. Laiengerichte: Sie werden nicht mit rechtskundigen Be-
amten, sondern mit sog. „Volksrichtern* oder „Männern aus dem
Volke“ besetzt, die in einem mehr oder minder umständlichen
Verfahren ausgewählt oder ausgelost werden, keine rechtswissen-
schaftliche Vorbildung genossen haben müssen, gewöhnlich auch
keine genossen haben®, den verschiedensten Berufen angehören
können und — abgesehen von Ausnahmefällen, in denen Laien
beamtete oder ständige Richter sein können ’, — nur gelegentlich
kraft besonderer Berufung, nicht regelmäßig kraft ständigen
Beamtenverhältnisses, zur gerichtlichen Tätigkeit herangezogen
werden;
3. gemischte Gerichte, in denen beide Arten von Richtern
entweder
a) miteinander in einem einheitlichen Kollegium die RKecht-
sprechung im ganzen ausüben: Schöffengerichtsprinzip, wobei
unter „Schöffen“ freilich nur die unbeamteten Mitglieder der
Schöffengerichte zu verstehen sind, mögen sie Laien oder aus-
nahmsweise Juristen sein, oder
e Da Rechtskenntnis die sog. Laienrichter zu ihrem Amte nicht un-
fähig macht, handelt es sich hier — rein theoretisch — nicht wesentlich
um Laiengerichte.
? So die Handelsrichter (im Nebenamt oder Nebenberuf), in den bis-
herigen deutschen Kolonien die nichtetatmäßigen Richter, in der Schweiz
(vgl. H. ReıcHeı, Bestellung und Stellung der Richter in der Schweiz und
im künftigen Deutschland, Tübingen 1919) und früher in Hamburg — eine
Einrichtung, die teile dem Mangel an Juristen, teils dem Mißtrauen gegen
sie entspringt.