Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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1. Juristen- oder Gelehrtengerichte: Sie sind mit Berufs- 
richtern besetzt, die die Ausübung der Rechtspflege zu ihrem 
Lebensberufe gemacht, hierzu einen vorgeschriebenen juristischen 
Studiengang zurückgelegt haben und bei uns grundsätzlich zum 
Staat in einem festen Dienst- und Anstellungsverhältnisse stehen, 
so daß man insoweit — die Begriffe decken sich also nicht völlig 
— auch von Beamtengerichten sprechen kann; 
2. Laiengerichte: Sie werden nicht mit rechtskundigen Be- 
amten, sondern mit sog. „Volksrichtern* oder „Männern aus dem 
Volke“ besetzt, die in einem mehr oder minder umständlichen 
Verfahren ausgewählt oder ausgelost werden, keine rechtswissen- 
schaftliche Vorbildung genossen haben müssen, gewöhnlich auch 
keine genossen haben®, den verschiedensten Berufen angehören 
können und — abgesehen von Ausnahmefällen, in denen Laien 
beamtete oder ständige Richter sein können ’, — nur gelegentlich 
kraft besonderer Berufung, nicht regelmäßig kraft ständigen 
Beamtenverhältnisses, zur gerichtlichen Tätigkeit herangezogen 
werden; 
3. gemischte Gerichte, in denen beide Arten von Richtern 
entweder 
a) miteinander in einem einheitlichen Kollegium die RKecht- 
sprechung im ganzen ausüben: Schöffengerichtsprinzip, wobei 
unter „Schöffen“ freilich nur die unbeamteten Mitglieder der 
Schöffengerichte zu verstehen sind, mögen sie Laien oder aus- 
nahmsweise Juristen sein, oder 
e Da Rechtskenntnis die sog. Laienrichter zu ihrem Amte nicht un- 
fähig macht, handelt es sich hier — rein theoretisch — nicht wesentlich 
um Laiengerichte. 
? So die Handelsrichter (im Nebenamt oder Nebenberuf), in den bis- 
herigen deutschen Kolonien die nichtetatmäßigen Richter, in der Schweiz 
(vgl. H. ReıcHeı, Bestellung und Stellung der Richter in der Schweiz und 
im künftigen Deutschland, Tübingen 1919) und früher in Hamburg — eine 
Einrichtung, die teile dem Mangel an Juristen, teils dem Mißtrauen gegen 
sie entspringt.
	        
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