Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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mehr oder minder abhängige Staatsbeamtentum überhaupt. Die 
Zuziehung nichtbeamteter, von der Staatsgewalt völlig unabhängiger 
Richter oder (was hier gleichbedeutend ist, da rechtsgelehrte Nicht- 
beamte bei uns nicht in hierfür genügender Zahl vorhanden sind) 
Laien popularisiert die Rechtspflege, deren Volkstümlichkeit eines 
der höchsten rechtspolitischen Ziele bedeutet; sie wirkt nicht nur 
erzieherisch auf die Laienriehter selbst, die ihren juristischen und 
staatsbürgerlichen Gesichtskreis erweitern und die erworbenen Kennt- 
nisse ın ihren Kreisen verbreiten, sondern sichert und mehrt vor 
allem das Vertrauen des Volkes zu den staatlichen Gerichten und 
bietet eine gewisse Sicherheit gegen oberflächliches oder schablonen- 
haftes Verhandeln und gegen Entscheidungen, die dem Empfinden 
der Allgemeinheit widerstreiten und zur Entfremdung zwischen 
Volk und Gericht beitragen; namentlich bei Strafurteilen, die 
jedem klar Denkenden und gesund Empfindenden faßbar sein sollten, 
kommt es weniger auf ihre Richtigkeit nach den Regeln juristisch- 
wissenschaftlicher Auslegung als darauf an, daß sie im Einklang 
mit dem von offiziellen Anschauungen und doktrinären Gesichtspunk- 
ten nicht beeinflußten Rechtsbewußtsein und Taturteil des Volkes 
stehen und dem gesunden Laienverstand als richtig einleuchten. 
In vielen Fällen mag auch ein Nichtjurist mit nüchternem, ge- 
sundem Verstand, ruhigem Blick, praktischem Sinn und hin- 
reichender Lebenserfahrung in der Beurteilung von Tatsachen und 
einfachen Rechtsfragen durch seine natürlichere und frischere Auf- 
fassung eines Lebensvorganges eher das Richtige finden als ein 
junger, unerfahrener Anfänger im Richteramt oder ein einseitiger, 
verknöcherter, durch den amtlichen Betrieb abgestumpfter Akten- 
Jurist und Bureaukrat, der nichts kennt als seine toten Paragraphen, 
seine Formulare und die vorgeschriebene oder traditionell gewor- 
dene formelle Aktenbehandlung. In manchen Fällen haben Laien 
auf Grund ihres besonderen Berufs eine brauchbare praktische 
Erfahrung in geschäftlichen Dingen und Gebräuchen, m. a. W. 
eine fachmännische Sachkenntnis, die der Richter, um sie für die
	        
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