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qualitativ besser, die Rechtsprechung beamteter Richter gegenüber
derjenigen Nichtbeamter, die „schutzlos Wind und Wetter der
öffentlichen Mißbilligung und ihren Folgen ausgesetzt“ sind!?, als
relativ selbständiger, unabhängiger und unbeeirflußter bezeichnen.
Die Mitwirkung von Nichtbeamten oder Laien kann aber, obschon
sie keine sachliche Besserung, auch keine Verbilligung der Justiz
bedeutet, das Vertrauen des Volkes zur Rechtspflege heben —
ein Gewinn, der je nach den Zeitverhältnissen um den Preis einer
mäßigen Qualitätsverschlechterung nicht zu teuer erkauft wird.
Nur muß sich die Laienzuziehung in mäßigen Grenzen halten,
da sonst keine genügende Zahl unbeamteter Laienrichter zur Ver-
fügung steht und der Gerichtsdienst zu sehr als unnötige, drückende
Last empfunden wird. Denn das Amt eines Laienrichters kann der
einzelne grundsätzlich nicht nach Belieben annehmen oder aus-
schlagen. Es besteht vielmehr eine allgemeine Gerichtspflicht, d. h.
eine allgemeine Staatsbürgerpflicht zum Gerichtsdienst, vergleich-
bar der militärischen Dienstpflicht auf Grund allgemeiner Wehr-
pflicht; ihr ist jeder Taugliche unterworfen, der berufen wird.
Ungehorsam zieht Strafe und Kostenersatzpflicht nach sich. Nur
bestimmte Personenklassen haben ein (befristetes: GVG. $& 53)
Ablehnungsrecht (GVG. $ 35).
Nach geltendem deutschem Rechte finden wir eine Beteili-
gung des Laienelements meist in der Schöffengerichtsform auf
allen Rechtspflegegebieten, von den ordentlichen Zivilgerichten in
Deutschland freilich nur in den fakultativen Kammern für Handels-
sachen, in der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit bei den Schöffen-
und Schwurgerichten, dagegen bei fast allen besonderen Zivil-
und Strafgerichten, den reichsrechtlich zugelassenen sowohl wie
den bestellten (Gewerbe- 1%, Kaufmannsgerichten, Militärgerichten),
bei sämtlichen bisherigen Konsular- und Kolonialgerichten infolge
des dort herrschenden Juristenmangels, in der Verwaltungsgerichts-
13 BINDING a. a. O. S. 64.
14 Hier braucht nicht einmal der Vorsitzende Jurist zu sein.
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